Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Leistenden ändert und die Leistung früher wegen der Aussichts- 
losigkeit einer Beschwerde erfolgt ist. Wie man sieht, bestelit 
der Grundsatz der materiellen Rechtskraft endgiltig gewordener 
Entscheidungen und Verfügungen principiell wohl gegen den 
Einzelnen und zum Vortheil derjenigen staatlichen Interessen, 
denen die endgiltige Entscheidung oder Verfügung zu Statten 
kommt, wogegen er sich als giltig zum Nachtheile öffentlicher 
Interessen nicht nachweisen lässt. Das Hinderniss der versäumten 
Beschwerde besteht nicht in jenen Fällen, in welchen ohne vor- 
hergegangene Entscheidung oder Verfügung, oder mehr, als nach 
derselben zu leisten ist, entrichtet, oder eine bereits getilgte 
Abgabe noch einmal geleistet wird. Hier kann nur die Frage 
nach der Verjährung des Rückforderungsanspruchs erhoben 
werden, welche gesetzlicher Regelung bedarf?®). 
Da der moderne Staat eine Uebung oder ein Gewohnheits- 
recht, welches dem Gesetze zuwiderläuft, nicht anerkennt, so ver- 
mag eine noch so lange währende irrthümliche Handhabung des 
geltenden Rechts durch die Behörde weder eine giltige Uebung 
noch auch Gewohnheitsrecht zu erzeugen. So die Entscheidung 
des preussischen Oberverwaltungsgerichts Bd. XIII No. 38. Die 
tirolische Gemeindeordnung bestimmt ın ihrem $ 63, dass sich 
in Bezug auf das Recht und das Maass der Theilnahme an den 
Nutzungen des Gemeindegutes nach der bisherigen giltigen 
Uebung zu benehmen sei. Dagegen würde es wohl überall zu 
grossen Störungen und Verwirrungen auf dem Gebiete der staat- 
lichen Verwaltungsthätigkeit führen, wollte man alle Uebungen 
und Rechtsstätze, die nur praeter legem sind, aus dem Grunde 
für wirkungslos erklären, weil eine irrthümliche Praxis der Be- 
28) Dies die dem Wesen der Rechtsmittel entsprechende Praxis des 
österr. Verwaltungsgerichtshofs (Bupw. No. 283, 740). Jedenfalls darf die 
condictio indebiti niemals dazu verwendet werden, um die gesetzlichen Be- 
stimmungen tiber die Präclusion von Anfechtungshandlungen ihrer Wirkung 
zu berauben.
	        
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