Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 368 — 
hörden, den Anstoss zu ihrer Ausbildung gegeben hat. Mit 
dieser Beschränkung ist die Entscheidung des preussischen Ober- 
verwaltungsgerichts Bd. XV. No. 31 anzuerkennen. Indess be- 
achtet die Praxis, wie später gezeigt werden wird, die hier an- 
geführte Bedingung der Legitimität von Zuständen, welche sich 
durch ein rechtswidriges gewohnheitsmässiges Vorgehen der Ver- 
waltungsbehörden herausgebildet haben, nicht immer. 
Mit dem Ausgeführten hängt es zusammen, dass die Hebung 
einer öffentlichen Abgabe, darauf allein, dass der zur Leistung 
Herangezogene seine Leistungspflicht als im Rechte gegründet 
anerkannt hat, nicht gestützt werden kann, insoferne die Aner- 
kennung eine irrthümliche war. Es bleibt sich dabei völlig gleich, 
ob der Irrthum sich auf Thatsachen oder Rechtssätze bezog. 
Etwas Anderes wäre es, wenn auf Grund solcher Anerkennung 
ein Zahlungsmandat erlassen wäre und formelle Rechtskraft er- 
langt hätte. No. 3724 Bupw.: „Die anlässlich einer andern 
Concurrenzverhandlung erklärte Anerkennung der Üoncurrenz- 
pflicht beruhte auf einem Irrthum“. No. 59: „Dass die Bahn- 
verwaltung, respective das von ihr in den Concurrenzausschuss 
entsendete Mitglied gegen die Zumuthung der Auferlegung von 
Beleuchtungskosten nicht sogleich Einsprache erhoben hat, kann 
ihr um so weniger zum Nachtheil gereichen, als sie sich zur 
Zeit in einem Rechıtsirrthum befand, über welchen sie erst später 
aufgeklärt wurde“. Vgl. auch No. 679, 685. 
Andererseits darf eine auf Rechtsgewährung oder Rechts- 
anerkennung gerichtete, gesetzmässige Entscheidung oder Ver- 
fügung einer Behörde nicht aus dem Grunde zurückgenommen 
werden, weil die entscheidende oder verfügende Person einen 
solchen Verwaltungsact, so wie er gesetzt wurde, nur unter dem 
Einflusses eines Irrthums gesetzt hat. Ein gesetzmässiger Bau- 
consens darf nicht zurückgenommen werden, weil der ihn unter- 
fertigende Beamte glaubte, das Project X vor sich zu haben, 
während er das Project Y genehmigte. Soferne ein angestellter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.