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hörden, den Anstoss zu ihrer Ausbildung gegeben hat. Mit
dieser Beschränkung ist die Entscheidung des preussischen Ober-
verwaltungsgerichts Bd. XV. No. 31 anzuerkennen. Indess be-
achtet die Praxis, wie später gezeigt werden wird, die hier an-
geführte Bedingung der Legitimität von Zuständen, welche sich
durch ein rechtswidriges gewohnheitsmässiges Vorgehen der Ver-
waltungsbehörden herausgebildet haben, nicht immer.
Mit dem Ausgeführten hängt es zusammen, dass die Hebung
einer öffentlichen Abgabe, darauf allein, dass der zur Leistung
Herangezogene seine Leistungspflicht als im Rechte gegründet
anerkannt hat, nicht gestützt werden kann, insoferne die Aner-
kennung eine irrthümliche war. Es bleibt sich dabei völlig gleich,
ob der Irrthum sich auf Thatsachen oder Rechtssätze bezog.
Etwas Anderes wäre es, wenn auf Grund solcher Anerkennung
ein Zahlungsmandat erlassen wäre und formelle Rechtskraft er-
langt hätte. No. 3724 Bupw.: „Die anlässlich einer andern
Concurrenzverhandlung erklärte Anerkennung der Üoncurrenz-
pflicht beruhte auf einem Irrthum“. No. 59: „Dass die Bahn-
verwaltung, respective das von ihr in den Concurrenzausschuss
entsendete Mitglied gegen die Zumuthung der Auferlegung von
Beleuchtungskosten nicht sogleich Einsprache erhoben hat, kann
ihr um so weniger zum Nachtheil gereichen, als sie sich zur
Zeit in einem Rechıtsirrthum befand, über welchen sie erst später
aufgeklärt wurde“. Vgl. auch No. 679, 685.
Andererseits darf eine auf Rechtsgewährung oder Rechts-
anerkennung gerichtete, gesetzmässige Entscheidung oder Ver-
fügung einer Behörde nicht aus dem Grunde zurückgenommen
werden, weil die entscheidende oder verfügende Person einen
solchen Verwaltungsact, so wie er gesetzt wurde, nur unter dem
Einflusses eines Irrthums gesetzt hat. Ein gesetzmässiger Bau-
consens darf nicht zurückgenommen werden, weil der ihn unter-
fertigende Beamte glaubte, das Project X vor sich zu haben,
während er das Project Y genehmigte. Soferne ein angestellter