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Beamter im Zeitpunkte der Anstellung den gesetzlichen Erforder-
nissen für seine Anstellung entsprochen hat, darf die Wirksam-
keit des Anstellungsactes nicht darum allein in Frage gestellt
werden, weil bei der Anstellung ein error in persona stattge-
funden habe.
Die Wirkung von dolus wird im Grossen und Ganzen dieselbe
sein wie jene des Irrthums.
Metus justus wird, wenn er behördliche Acte beherrscht hat,
dieselben invalidiren. Soferne die Behörde durch rechtswidrige
Drohung Handlungen oder Unterlassungen abgenöthigt hat, wird
der Partei regelmässig ein Anfechtungsrecht zustehen, welches
jedoch, wenn nicht geradezu kriminelle Handlungen vorgenommen
wurden und, wenn die Drohung durch formell correcte Ver-
fügung begangen wurde, durch Unterlassung der Anfechtung
innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist präcludirt wird.
Einen bemerkenswerthen Fall behandelt SEeurrert Bd. 23 No. 139.
Eine braunschweigische Behörde hatte einem Müller wegen
der von ihm der herzoglichen Mühle bereiteten Concurrenz mit
der Gewerbeeinstellung gedroht, wenn er nicht an diese Mühle
jährlich einen bestimmten Betrag zahlen würde. Der Bedrohte
zahlte, um den Vollzug aufzuhalten, auf mehrere Jahre voraus
und forderte hierauf das Gezahlte zurück. Das Civilgericht fand
justus metus gegeben und gewährte eine condictio ob turpem
causam?°).
Ungiltigkeit von Verwaltungsacten und Parteienhand-
lungen. Dass dem öffentlichen Rechte die Begriffe der Nichtig-
keit und Anfechtbarkeit nicht fremd sind, geht schon aus den
bisherigen Ausführungen hervor. Ja, man kann nicht ohne Grund
die Frage aufwerfen, ob diese beiden Begriffe, auch soweit man
28) Nach österr. Recht hätte die Cassation der rechtswidrigen Verfügung
durch den Verwaltungsgerichtshof und nach erfolgter Cassation die Verur-
theilung des Staates zur Zurückerstattung des Gezahlten durch das Reichs-
gericht herbeigeftihrt werden können.