Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Beamter im Zeitpunkte der Anstellung den gesetzlichen Erforder- 
nissen für seine Anstellung entsprochen hat, darf die Wirksam- 
keit des Anstellungsactes nicht darum allein in Frage gestellt 
werden, weil bei der Anstellung ein error in persona stattge- 
funden habe. 
Die Wirkung von dolus wird im Grossen und Ganzen dieselbe 
sein wie jene des Irrthums. 
Metus justus wird, wenn er behördliche Acte beherrscht hat, 
dieselben invalidiren. Soferne die Behörde durch rechtswidrige 
Drohung Handlungen oder Unterlassungen abgenöthigt hat, wird 
der Partei regelmässig ein Anfechtungsrecht zustehen, welches 
jedoch, wenn nicht geradezu kriminelle Handlungen vorgenommen 
wurden und, wenn die Drohung durch formell correcte Ver- 
fügung begangen wurde, durch Unterlassung der Anfechtung 
innerhalb der gesetzlichen Anfechtungsfrist präcludirt wird. 
Einen bemerkenswerthen Fall behandelt SEeurrert Bd. 23 No. 139. 
Eine braunschweigische Behörde hatte einem Müller wegen 
der von ihm der herzoglichen Mühle bereiteten Concurrenz mit 
der Gewerbeeinstellung gedroht, wenn er nicht an diese Mühle 
jährlich einen bestimmten Betrag zahlen würde. Der Bedrohte 
zahlte, um den Vollzug aufzuhalten, auf mehrere Jahre voraus 
und forderte hierauf das Gezahlte zurück. Das Civilgericht fand 
justus metus gegeben und gewährte eine condictio ob turpem 
causam?°). 
Ungiltigkeit von Verwaltungsacten und Parteienhand- 
lungen. Dass dem öffentlichen Rechte die Begriffe der Nichtig- 
keit und Anfechtbarkeit nicht fremd sind, geht schon aus den 
bisherigen Ausführungen hervor. Ja, man kann nicht ohne Grund 
die Frage aufwerfen, ob diese beiden Begriffe, auch soweit man 
28) Nach österr. Recht hätte die Cassation der rechtswidrigen Verfügung 
durch den Verwaltungsgerichtshof und nach erfolgter Cassation die Verur- 
theilung des Staates zur Zurückerstattung des Gezahlten durch das Reichs- 
gericht herbeigeftihrt werden können.
	        
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