— 350 —
sie auf dem Gebiete des Privatrechts anwendet, nicht auf die
publicistische Seite der Privatrechtsverhältnisse hinweisen? Was
die relative Wirksamkeit und Wirkungslosigkeit anbelangt, so
bieten die Normen über staatliches Handeln eine grosse Mannig-
faltigkeit der Anwendungsfälle.
Die öffentliche Interessen rechtswidrig verletzende, formell
rechtskräftige Polizeiverfügung bewirkt rechtliche Gehorsamspflicht
für den Betroffenen, der Staat kann aber den formellen Bestand
ignoriren, oder die Verfügung durch eine Verfügung entgegenge-
setzten Inhalts auch in ihrem formellen Bestande beseitigen.
Verwaltungsacte, welche keinen Parteienanspruch verletzen,
sind rechtsbeständig gegenüber Parteienansprüchen, welche auf
ihre Vernichtung oder Aenderung gerichtet sind. Damit ist aber
vereinbar, dass sie den Anspruch des Staates auf gesetzmässige
Wahrung seiner Interessen verletzen und deshalb dem Staate
gegenüber keine Wirkung äussern. Diese relative Rechtsbe-
ständigkeit gegenüber den Subjicirten ist es, welche Competenz-
gesetze im Sinne haben, wenn sie den Verwaltungsrichter für un-
zuständig erklären, soweit die Verwaltungsbehörden nach freiem
Ermessen vorzugehen berechtigt sind. Frei bedeutet hier: frei
von einem, dem Vorgehen der Behörde entgegenstehenden Parteien-
anspruch, nicht aber frei von dienstlichen Ansprüchen des Staates
Die Behörde ist berechtigt, heisst: Die Partei ist nicht be-
rechtigt, etwas anderes, als die Behörde gethan, zu verlangen.
Formgerechte und von dem competenten Beamten erlassene
Dienstbefehle binden den Untergebenen, aber nicht den Vor-
gesetzten.
Bestimmte Erklärungen gelten als rechtlich existente staat-
liche Erklärungen nur im Hinblick auf einen ganz bestimmten
Zweck, dessen Erfüllung sie vorbereiten, entbehren dagegen jeder
Wirkung, wenn die Erreichung eines anderen Zweckes in Frage
kommt. Es ist dies jene Erscheinung, welche man bezeichnet als
Unabhängigkeit der Ressorts in der Entscheidung von. Fragen,