Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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welche für normgebende Entscheidungen oder Verfügungen der 
entscheidenden oder verfügenden Behörde präjudiciell sind. 
Auch diese relative Unwirksamkeit behördlicher Entscheid- 
ungen und Verfügungen ist eine Folge der staatlichen Noth- 
wendigkeit, die Erfüllung staatlicher Interessen dem Individual- 
interesse der Rechtssicherheit des Individuums voranzusetzen. 
Dieser Nothwendigkeit liesse sich deshalb nur auf Kosten des 
Staates selbst ausweichen. 
Am Allerwenigsten darf man davon ausgehen, dass man 
mittels der Einführung von Vertretern des öffentlichen Interesse 
als Parteien im Verwaltungsstreitverfahren die Nothwendigkeit 
bloss relativer Wirkung behördlicher Entscheidungen und Ver- 
fügungen zu beseitigen vermöge. Das ginge nur dann an, wenn 
diese Vertreter oder die sie entsendende Behörde in der 
Lage wäre, die zu entscheidende Sache unter dem Gesichts- 
punkte aller gesetzlich zu wahrenden Interessen zu betrachten, 
welche durch dieselbe berührt werden; wenn also diese Behörde 
durch die Art ihrer Besetzung alle Ressorts zu vertreten im 
Stande wäre, welche denkbarer Weise in die Lage kommen könnten, 
zu der Sache Stellung zu nehmen. Aber weder existirt eine mit 
solcher Vielseitigkeit ausgestattete Behörde, noch sind auch alle 
Eventualitäten auszudenken, welche eine Befassung mit derselben 
Sache vom Standpunkte noch irgend eines gesetzlich zu wahren- 
den Interesse nöthig machen. 
Auch die Forderung, dass jedes Ressort sich gebunden zu 
erachten habe, an präjudicielle Entscheidungen eines andern 
Ressorts, welches zu Entscheidungen mit dem Inhalte der prä- 
judiciellen competent erklärt sei, darf als anerkannt durch das 
positive Recht nur dann gelten, wenn sich diese Anerkennung 
de lege lata überzeugend darthun lässt. Die Aufstellung eines 
dahin lautenden allgemeinen Rechtssatzes muss selbst de lege 
ferenda als bedenklich bezeichnet werden. Denn die Verschieden- 
heit der staatlichen Zwecke erfordert auch Verschiedenheit der
	        
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