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Princip der von der Rechtmässigkeit ihrer Entstehung unabhängigen
Legitimität alter Einrichtungen, welche öffentlichen Zwecken die-
nen®°). Ein Gegenstück zu dieser Aufrechterhaltung vorgefundener,
auf einen nachweisbaren Rechtsgrund nicht zurückführbarer oder
erweislich rechtswidrig entstandener alter Uebungen zu Gunsten
der öffentlichen Interessen bietet die Anerkennung der Aus-
übung des Inhalts publicistischer Rechte durch den Einzelnen
ohne nachweisbaren Rechtsgrund als einer wirklichen Rechtsausüb-
ung. Wir haben es in beiden Fällen mit ähnlichen Rechtswirkungen
zu thun, wie sie auf dem Gebiete des Privatrechtes die vetu-
stas, praescriptio immemorialis, indefinita übt. Jedenfalls bedarf
dieses Rechtsinstitut hier gesetzlicher Anerkennung, wenn auch
nur in der Form der Ausschliessung der Rückwirkung neuer
Gesetze auf solche früher bestandene Verhältnisse. Als häufig
vorkommendes Beispiel sind Nutzungsrechte an öffentlichen Ge-
wässern zu erwähnen. Deutsches Reichsgericht Bd. XXII. S. 215:
Der Kläger hat das Fischereirecht im Main und zwar auf bei-
den Seiten des Flusses seit unvordenklicher Zeit seinem ganzen
Inhalte nach allein als Recht ausgeübt, ist hierin von dem
hessischen Fiscus nicht gehindert worden. Preussisches Oberver-
waltungsgericht Bd. XXII. No. 37: „Als feststehend ist nur an-
zunehmen, dass einem Rechtsvorgänger der Klägerin die Befug-
niss zur Anlegung eines Wehrs überhaupt verliehen worden ist.“
Hier ist zu erwähnen die Entscheidung des österreichischen ober-
sten Gerichtshofs vom 12. November 1879 Z. 12306 (Sammlung
GLASER-UNGER No. 7648) betreffend die Competenz der politischen
Behörde zur Feststellung der Natur des von dem Prager Dom-
kapitel und der Gemeinde in Anspruch genommenen durch lange
Jahre ausgeübten Rechts der ausschliesslichen Eisgewinnung in
einer Moldauparzelle.. Besonders erwähnennswerth ist der Fall
der Entscheidung Bd. 7 S. 177 in Jesens und MEYEREN: „Ist
30) Vgl. auch Bupw, No. 3227.
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