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möchte, oder dass der Verpflichtete nicht erfüllen will. Unmittel-
bare publicistische Herrschaft über Sachen übt der Staat,
wenn er die in seinem Gebiete liegenden Sachen ohne das Medium
einer Öffentlichen Leistungspflicht des Eigenthümers unmittelbar
nutzt, wenn er seine Truppen auf den Feldern manöveriren lässt,
wenn er im Kriegsfalle sein Gebiet für militärische Operationen
nach militärischen Rücksichten verwendet, wenn der Staat, be-
ziehentlich die Gemeinde bei Feuersbrünsten und dringendem
Wassermangel über Privatgewässer verfügt, zu Feuerlöschzwecken
in Gebäude eindringt. In Fällen dieser Art bedarf es keiner
Vorbereitung der Disposition über das Gebiet durch einen Be-
fehl an die Privateigenthümer, die Disposition zuzulassen. Wie
aus dem zuletzt erwähnten Beispiele hervorgeht, werden sulche
publicistische Nutzungsbefugnisse constituirt auch zu Gunsten
der Gemeinden. Aber auch sonstigen öffentlichen Verbänden,
ja auch privaten Unternehmungen können sie zustehen, letzteren
dann, wenn sie publicistischen Zwecken dienen. Dies gilt ins-
besondere von den Eisenbahnunternehmungen, welchen der Staat
für Zwecke des Betriebes unter polizeilichem Schutze stehende
Nutzungsrechte an fremden Grundstücken verschafft. Bei diesen
unmittelbaren Nutzungen fremder Sachen für dauernde öffent-
liche Zwecke durch Staat und öffentliche Verbände liegt die
Analogie mit den jura in re aliena des Privatrechtes nahe und
bekanntlich ist sie im französischen Rechte der öffentlichen Ver-
anstaltungen in fruchtbarer Weise ausgenützt. Allein der tief-
greifende Unterschied besteht in der Bestimmung dieser Nutzungs-
befugnisse für die unmittelbare Erfüllung öffentlicher
Zwecke, weshajb sich ihre Realisirung in den Formen staat-
licher Herrschaft vollzieht. Der Staat realisirt durch diese
Nutzungen innerhalb der rechtlichen Grenzen seine Gewalt über
Personen und Sachen, behufs Erfüllung seiner Aufgaben. Seine
Befugniss leitet sich nicht ab von einer vorgenommenen oder als
erfolgt angenommenen Disposition des Eigenthümers. Der Staat