— 378 —
niınmt die Sachen für seine Zwecke in Beschlag. Soferne
der Beschlagnahme eine Entscheidung über ihre Zulässigkeit vor-
zugehen hat, wie bei der Expropriation, lautet dieselbe in rem?!)
und nicht in personam, sie bezeichnet das in Beschlag zu
nehmende Object. Solange deshalb noch eine auf eine solche
Occupation gerichtete Handlung die Merkmale staatlichen Handelns
an sich trägt, so kann sie nicht unter dem Gesichtspunkte
privatrechtlicher Besitzacte aufgefasst und die actio spolii
oder ein possessorisches Inderdict gegen dieselbe gewährt werden.
Schon nach der Normalverordnung vom 19. August 1793 Z. 13020,
bemerkt der österreichische oberste Gerichtshof in seiner Ent-
scheidung vom 19. Mai 1875 Z. 5210, wurde ausgesprochen,
dass Streitigkeiten, wegen Beseitigung einer als opus publicum
erscheinenden Wasserleitung bloss zur politischen Verhandlung
gehöre. Ungeachtet der publicistischen Natur dieser Nutzungs-
verhältnisse ist doch auch die Bezeichnung derselben mit dem
Namen jener privatrechtlichen Servituten üblich, mit welchen
sie in ihrem praktischen Zwecke übereinstimmen. Diese Be-
zeichnung kann von Bedeutung werden, wo nebst den Voraus-
setzungen für ein publicistisches Rechtsverhältniss des Staates
oder eines öffentlichen Verbandes oder einer öffentlichen Zwecken
dienstbaren Privatunternehmung zur Sache auch noch die eines
privatrechtlichen jus in re aliena erfüllt sind, da die Wirkungen
der letzteren noch fortdauern können, nachdem die Voraussetzungen
für den Bestand des öffentlich-rechtlichen Herrschaftsverhält-
nisses schon weggefallen sind. Nach österreichischem Rechte ist
das Rechtsverhältniss der Eisenbahnunternehmungen zu fremden,
dem Zwecke der Eisenbahn dienenden Grundstücken, so lange
die öffentliche Betriebspflicht besteht, ein polizeilich geschütztes;
im Falle der Auflassung einer sogenannten Eisenbahneinheit, d. i.
im Falle der behördlichen Erklärung über die Erlöschung des
31) 8 20 des österr. Ges. vom 18. Februar 1878 R.G.Bl. No. 80.