Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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niınmt die Sachen für seine Zwecke in Beschlag. Soferne 
der Beschlagnahme eine Entscheidung über ihre Zulässigkeit vor- 
zugehen hat, wie bei der Expropriation, lautet dieselbe in rem?!) 
und nicht in personam, sie bezeichnet das in Beschlag zu 
nehmende Object. Solange deshalb noch eine auf eine solche 
Occupation gerichtete Handlung die Merkmale staatlichen Handelns 
an sich trägt, so kann sie nicht unter dem Gesichtspunkte 
privatrechtlicher Besitzacte aufgefasst und die actio spolii 
oder ein possessorisches Inderdict gegen dieselbe gewährt werden. 
Schon nach der Normalverordnung vom 19. August 1793 Z. 13020, 
bemerkt der österreichische oberste Gerichtshof in seiner Ent- 
scheidung vom 19. Mai 1875 Z. 5210, wurde ausgesprochen, 
dass Streitigkeiten, wegen Beseitigung einer als opus publicum 
erscheinenden Wasserleitung bloss zur politischen Verhandlung 
gehöre. Ungeachtet der publicistischen Natur dieser Nutzungs- 
verhältnisse ist doch auch die Bezeichnung derselben mit dem 
Namen jener privatrechtlichen Servituten üblich, mit welchen 
sie in ihrem praktischen Zwecke übereinstimmen. Diese Be- 
zeichnung kann von Bedeutung werden, wo nebst den Voraus- 
setzungen für ein publicistisches Rechtsverhältniss des Staates 
oder eines öffentlichen Verbandes oder einer öffentlichen Zwecken 
dienstbaren Privatunternehmung zur Sache auch noch die eines 
privatrechtlichen jus in re aliena erfüllt sind, da die Wirkungen 
der letzteren noch fortdauern können, nachdem die Voraussetzungen 
für den Bestand des öffentlich-rechtlichen Herrschaftsverhält- 
nisses schon weggefallen sind. Nach österreichischem Rechte ist 
das Rechtsverhältniss der Eisenbahnunternehmungen zu fremden, 
dem Zwecke der Eisenbahn dienenden Grundstücken, so lange 
die öffentliche Betriebspflicht besteht, ein polizeilich geschütztes; 
im Falle der Auflassung einer sogenannten Eisenbahneinheit, d. i. 
im Falle der behördlichen Erklärung über die Erlöschung des 
31) 8 20 des österr. Ges. vom 18. Februar 1878 R.G.Bl. No. 80.
	        
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