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usus publicus, kann dasselbe, wenn die Vorausetzungen dafür
bestehen, als privat -rechtliche Servitut oder superficies fort-
dauern ??).
Unmittelbare öffentlich-rechtliche Gewalt übt der Staat und
die Gemeinde über die res publicae, auch wenn sie im Privat-
eigenthum stehen. Sie eröffnen den publicus usus an Strassen
und Wegen, sie treffen die rechtlichen und technischen Mass-
regeln, um den usus zu erhalten und ihn nöthigenfalls zu unter-
brechen, sie heben denselben auf. Was aber die öffentlichen
Gewässer anbelangt, so hat sich in den meisten Staaten ein Re-
galitätsverhältniss mit modernem Inhalte hinsichtlich derselben
herausgebildet, kraft dessen es der Staat ist, der unmittelbar
mit dem Gemeininteresse vereinbare und productiven Zwecken
dienstbare Nutzungsrechte an denselben zu Gunsten der Einzelnen
verleiht, und den Inhalt des Verleihungsaktes, soweit er dem
Beliehenen Pflichten auferlegt, durch hoheitliche Verfügung zur
Geltung bringt. (Prazax, Wasserrechtliche Competenzfragen, öst.
Zeitschrift für Verwaltung, Jahrg. 1891, S. 176.) Unmittelbare
rechtliche Verfügungen über Sachen durch Verleihungsacte der
zuletzt erwähnten Art trifft der Staat auch in Betreff der Nutz-
ungen des Bodens durch Bergbau, durch Triftbewilligungen, durch
Verleihung productiver Nutzungen an Privatgewässern.
Auch kann das Verhältniss des Staates zu einer Sache ein
solches sein, dass er über dieselbe weder durch physische Nutzung
noch durch rechtsgeschäftliche Verfügung unmittelbar verfügt,
wohl aber in dem einzelnen Falle den zulässigen Inhalt der
rechtsgeschäftlichen Dispositionen der Berechtigten mittels Ge-
nehmigung in bindender Weise bestimmt. Dies gilt z. B. in
jenen Fällen, in welchen Jemand von einer aus staatlicher Ver-
32) $ 45 des österr. Ges. vom 19. Mai 1874 R.G.Bl. No. 70 und hiezu
TEZNER „Ueber den Inhalt des Rechts der Eisenbahnunternehmungen an den
in das Eisenbahnbuch gehörigen Grundstücken‘. GELLER’s Centralblatt für
die juristische Praxis II. Jahrg. S. 654.