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leihung entspringenden Nutzungs - Befugniss am Wasser, am
Forste, am Bergwerk zu Gunsten Dritter Befugnisse abzweigen
will, dann, wenn die Eigenthümer einer öffentlichen Strasse
Nutzungsrechte an derselben für dritte Personen begründen
wollen 3°).
Dass es publicistische Nutzungsrechte der Einzelnen
an Sachen geben könne, kann nicht bezweifelt werden. Es handelt
sich hier um Nutzungsrechte, welche gerichtet sind gegen den
Staat oder einen öffentlichen Verband als Subject unmittelbarer
öffentlich-rechtlicher Verfügungsgewalt über eine Sache, deren
Schranken der Staat oder Verband durch obrigkeitliche Verfügung
sichert. Der Staat und der Berechtigte stehen sich in diesem
Verhältniss nicht als dominus und Servitutsberechtigter, sondern
als Subject der Staatsgewalt und Gewaltunterworfener gegenüber.
Das Recht des Unterworfenen ist eine Beschränkung der unmittel-
baren, nicht aus einem Privatrechtsverhältniss fliessenden, son-
dern der Verwirklichung der staatlichen Aufgaben unmittelbar
dienenden Gewalt des Staates über die Sache. Ein solches publi-
cistisches Nutzungsrecht erscheint anerkannt durch die Be-
stimmung der österreichischen Gemeindeordnungen, kraft deren
Jedermann in der Gemeinde Anspruch hat auf die Benützungen
der Gemeindeanstalten nach Maass der bestehenden Einrichtungen.
Dies muss nun auch von den Gemeindestrassen gelten. Der An-
spruch ist gerichtet gegen die Gemeinde als Subject der wege-
polizeilichen Verfügungsgewalt. Er geht nicht auf Fortbestand,
sondern auf Benützung‘ der bestehenden Strassen und Wege.
Mit dem privatrechtlichen jus in re aliena ist er vergleichbar,
33) Ueber das Rechtsverhältniss von Wegeeigenthümern, Wegeverwalt-
ungskörpern zur staatlichen Aufsicht bei der Einräumung von Nutzungs-
rechten an öffentlichen Wegen, vergl. TEZnER zur jüngsten österreichischen
Tramwayfrage in No. 51 u. 52 des Jahrgangs 1884 der Juristischen Blätter,
und die dieser Abhandlung nachgefolgte, den dort behandelten Fall betreffende
Entscheidung des österr. Verwaltungsgerichtshofs No. 2607 Bupwınskı.