Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 380 ° — 
leihung entspringenden Nutzungs - Befugniss am Wasser, am 
Forste, am Bergwerk zu Gunsten Dritter Befugnisse abzweigen 
will, dann, wenn die Eigenthümer einer öffentlichen Strasse 
Nutzungsrechte an derselben für dritte Personen begründen 
wollen 3°). 
Dass es publicistische Nutzungsrechte der Einzelnen 
an Sachen geben könne, kann nicht bezweifelt werden. Es handelt 
sich hier um Nutzungsrechte, welche gerichtet sind gegen den 
Staat oder einen öffentlichen Verband als Subject unmittelbarer 
öffentlich-rechtlicher Verfügungsgewalt über eine Sache, deren 
Schranken der Staat oder Verband durch obrigkeitliche Verfügung 
sichert. Der Staat und der Berechtigte stehen sich in diesem 
Verhältniss nicht als dominus und Servitutsberechtigter, sondern 
als Subject der Staatsgewalt und Gewaltunterworfener gegenüber. 
Das Recht des Unterworfenen ist eine Beschränkung der unmittel- 
baren, nicht aus einem Privatrechtsverhältniss fliessenden, son- 
dern der Verwirklichung der staatlichen Aufgaben unmittelbar 
dienenden Gewalt des Staates über die Sache. Ein solches publi- 
cistisches Nutzungsrecht erscheint anerkannt durch die Be- 
stimmung der österreichischen Gemeindeordnungen, kraft deren 
Jedermann in der Gemeinde Anspruch hat auf die Benützungen 
der Gemeindeanstalten nach Maass der bestehenden Einrichtungen. 
Dies muss nun auch von den Gemeindestrassen gelten. Der An- 
spruch ist gerichtet gegen die Gemeinde als Subject der wege- 
polizeilichen Verfügungsgewalt. Er geht nicht auf Fortbestand, 
sondern auf Benützung‘ der bestehenden Strassen und Wege. 
Mit dem privatrechtlichen jus in re aliena ist er vergleichbar, 
33) Ueber das Rechtsverhältniss von Wegeeigenthümern, Wegeverwalt- 
ungskörpern zur staatlichen Aufsicht bei der Einräumung von Nutzungs- 
rechten an öffentlichen Wegen, vergl. TEZnER zur jüngsten österreichischen 
Tramwayfrage in No. 51 u. 52 des Jahrgangs 1884 der Juristischen Blätter, 
und die dieser Abhandlung nachgefolgte, den dort behandelten Fall betreffende 
Entscheidung des österr. Verwaltungsgerichtshofs No. 2607 Bupwınskı.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.