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weil der Einzelne sich die Befriedigung seines Interesses an der
Sache selbst verschafft, der Wille der Gemeinde kein Mittel dieser
Befriedigung ist, sondern dieselbe nur als rechtswidriger zu hin-
dern vermag °*). Andererseits ist dieser Anspruch kein absoluter,
sondern nur gegen die Gemeinde gerichtet. Behinderung durch
dritte Personen ist nicht Verletzung dieses Anspruchs, sondern
fällt, wenn sie durch Zerstörung des Weges erfolgt, unter den
Begriff der Beschädigung einer Öffentlichen Anstalt, wenn sie gegen
die Person gerichtet ist, unter den Begriff der Beschränkung der
persönlichen Freiheit des Behinderten. Auch die Entscheidung
des deutschen Reichsgerichts (Bd. 3, No. 49) scheint die Möglich-
keit eines publicistischen Nutzungsrechtes an öffentlichen Wegen
anzuerkennen. Publicistische Nutzungsrechte sind auch die dem
Einzelnen an öffentlichen Gewässern zustehenden.
In jenen Fällen, in welchen der Staat keine von vornherein
bestehende unmittelbare Gewalt über eine Sache zur Verwirk-
lichung publicistischer Zwecke besitzt, wo er vielmehr die Ueber-
einstimmung der Benutzung der Sache mit dem öffentlichen
Interesse durch Aufstellung polizeilicher Pflichten der Nutzungs-
berechtigten vermittelt, und unmittelbar erst dann verfügt, wenn
es der Verpflichtete nicht thun will oder kann, dort können
einzelne polizeiliche Pflichten auch so geregelt sein, dass der
Staat nur über Antrag desjenigen einschreitet, dessen Vortheil
die polizeiliche Pflicht zu dienen hat. Durch eine solche eigen-
thümliche Verknüpfung von Individualanspruch und öffentlicher
Pflicht erklärt sich der Staat von der Erfüllung des Individual-
anspruchs interessirt. Es gilt dies von der productiven Nutzung
des Bodens durch Bergbau und Forstzucht, sowie von der pro-
ductiven Nutzung des Wassers. Diese regelt der Staat vor-
wiegend von volkswirthschaftlichen Gesichtspunkten aus im Inter-
34) Vgl. hierüber Scheer: Ueber die Structur der Forderungsrechte im
IX. Bd. der Grünnut'schen Zeitschrift. S. 372 u. ff.