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esse der möglichten Sicherung und Steigerung der Productivität.
Wenn der Nutzungsberechtigte von der ihm eröffneten Möglichkeit,
die Sache in der zweckdienlichsten Weise zu nutzen, gegenüber
dem ihn hindernden Nachbar Gevrauch machen will, dann sagt
der Staat: et mea res agitur. Indem der Staat sich an die Seite
des Privaten stellt, der die Befriedigung seines Anspruchs heischt,
bietet er ein Gegenstück zu dem Privatbetheiligten im straf-
prozessualen und verwaltungsgerichtlichen Processe. So das öster-
reichische Wasserrecht: „Die bewilligten (Wasser-) Anlagen und
Vorrichtungen sind von dem Besitzer in einem solchen Stande
herzustellen und zu erhalten, dass sie dem Wasser und dem Eise
einen thunlichst ungehinderten Ablauf lassen, der Fischerei und
andern Nutzungen keine unnöthige Erschwerung oder Beeinträch-
tigung verursachen, und dass keine Wasserverschwendung ein-
trete. Würde von dem DBetheiligten der Nachweis geliefert
werden, dass dieser Anordnung nicht entsprochen wird, so ist
über dessen Ansuchen in angemessener Frist von der politischen
Behörde die Abstellung der Gebrechen aufzutragen, und nach
fruchtlos verstrichener Frist auf Kosten der Säumigen zu be-
werkstelligen.““ In Folge des Umstandes, dass diese Nutzungsrechte
vorwiegend von polizeilichen Gesichtspunkten aus geregelt sind,
bleibt für die civilgerichtliche Judicatur kaum viel mehr übrig,
als die Feststellung der Subjecte der Nutzungsrechte oder des
Inhalts der von denselben getroffenen Dispositionen im Falle eines
Parteienstreits. So heisst es in der Entscheidung des Ministeriums
des Innern vom 13. Februar 1875, Z. 866: „Streitigkeiten über
Fischereirechte gehören zwar im Allgemeinen auf den Rechtsweg;
ist aber in einem concreten Falle durch eine rechtskräftige Ent-
scheidung der politischen Behörde die Art der Fischereiausübung
festgestellt worden, so ist diese Behörde auch berufen, ihrer dies-
bezüglichen Anordnung im Grunde des kaiserlichen Patentes vom
20. April 1854, R.G.B. No. 96, Geltung zu verschaffen.“ Des-
halb vermögen auch die Gerichte für diese Art von Nutzungen