Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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esse der möglichten Sicherung und Steigerung der Productivität. 
Wenn der Nutzungsberechtigte von der ihm eröffneten Möglichkeit, 
die Sache in der zweckdienlichsten Weise zu nutzen, gegenüber 
dem ihn hindernden Nachbar Gevrauch machen will, dann sagt 
der Staat: et mea res agitur. Indem der Staat sich an die Seite 
des Privaten stellt, der die Befriedigung seines Anspruchs heischt, 
bietet er ein Gegenstück zu dem Privatbetheiligten im straf- 
prozessualen und verwaltungsgerichtlichen Processe. So das öster- 
reichische Wasserrecht: „Die bewilligten (Wasser-) Anlagen und 
Vorrichtungen sind von dem Besitzer in einem solchen Stande 
herzustellen und zu erhalten, dass sie dem Wasser und dem Eise 
einen thunlichst ungehinderten Ablauf lassen, der Fischerei und 
andern Nutzungen keine unnöthige Erschwerung oder Beeinträch- 
tigung verursachen, und dass keine Wasserverschwendung ein- 
trete. Würde von dem DBetheiligten der Nachweis geliefert 
werden, dass dieser Anordnung nicht entsprochen wird, so ist 
über dessen Ansuchen in angemessener Frist von der politischen 
Behörde die Abstellung der Gebrechen aufzutragen, und nach 
fruchtlos verstrichener Frist auf Kosten der Säumigen zu be- 
werkstelligen.““ In Folge des Umstandes, dass diese Nutzungsrechte 
vorwiegend von polizeilichen Gesichtspunkten aus geregelt sind, 
bleibt für die civilgerichtliche Judicatur kaum viel mehr übrig, 
als die Feststellung der Subjecte der Nutzungsrechte oder des 
Inhalts der von denselben getroffenen Dispositionen im Falle eines 
Parteienstreits. So heisst es in der Entscheidung des Ministeriums 
des Innern vom 13. Februar 1875, Z. 866: „Streitigkeiten über 
Fischereirechte gehören zwar im Allgemeinen auf den Rechtsweg; 
ist aber in einem concreten Falle durch eine rechtskräftige Ent- 
scheidung der politischen Behörde die Art der Fischereiausübung 
festgestellt worden, so ist diese Behörde auch berufen, ihrer dies- 
bezüglichen Anordnung im Grunde des kaiserlichen Patentes vom 
20. April 1854, R.G.B. No. 96, Geltung zu verschaffen.“ Des- 
halb vermögen auch die Gerichte für diese Art von Nutzungen
	        
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