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keinen Besitzesschutz zu gewähren, sofern die Beseitigung der
Störung Handlungen erfordert, welche die den Verwaltungs-
behörden zur Besorgung anheim gegebenen öffentlichen Interessen
berühren. So die Entscheidung des österreichischen obersten Ge-
richtshofes, mitgetheilt in der österreichischen Zeitschrift für
Verwaltung, Jahrg. 1886, No. 4: „Obwohl zweifelsohne in der
Handlungsweise des B. eine Besitzstörung gelegen und nach dem
Wassergesetze Niemand berechtigt ist, den ruhigen Besitz eines
Wasserbaues selbst in dem Falle zu stören, wenn dieser unbefugter
Weise errichtet wurde, so ist doch die vorliegende Streitigkeit
eine von den politischen Behörden zu entscheidende. Nur die
politische Behörde kann die vorliegende Angelegenheit in einer
die öffentliche Wichtigkeit des Elements entsprechenden Weise
lösen, eine volle Sicherheit gewährende Construction der (ab-
gerissenen) Brücke gewähren, während mittels des Besitzstörungs-
verfahrens nur der vorige gefahrdrohende Zustand wieder her-
gestellt werden müsste.‘ Ueberhaupt haftet den gerichtlichen
Erkenntnissen in Fällen dieser Art der Vorbehalt ihrer Durch-
führbarkeit vom Standpunkte des (Gemeininteresse an, über
welche die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. So die
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes vom 15. Juli 1879,
2. 1873: „Der gerichtlichen Entscheidung können nur jene
Streitigkeiten vorbehalten werden, bei denen es sich um die
Wiederherstellung des gestörten Besitzes unvorgreiflich der
Wahrung öffentlicher Rücksichten handelt,“ und vom
10. Oktober 1876, Z. 11960: „Sollten im politischen Wege wider-
sprechende Rechtsansprüche geltend gemacht werden, so bleibt
die Feststellung derselben allerdings der gerichtlichen Cognition
vorbehalten, allein die definitive Bestimmung der Be-
nützungsart auf Grund des richterlichen Spruchs steht
immer den politischen Behörden zu.“ Eine solche Arbeitstheilung
zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Ent-
scheidung über den Inhalt von Parteiendispositionen und ihre