Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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keinen Besitzesschutz zu gewähren, sofern die Beseitigung der 
Störung Handlungen erfordert, welche die den Verwaltungs- 
behörden zur Besorgung anheim gegebenen öffentlichen Interessen 
berühren. So die Entscheidung des österreichischen obersten Ge- 
richtshofes, mitgetheilt in der österreichischen Zeitschrift für 
Verwaltung, Jahrg. 1886, No. 4: „Obwohl zweifelsohne in der 
Handlungsweise des B. eine Besitzstörung gelegen und nach dem 
Wassergesetze Niemand berechtigt ist, den ruhigen Besitz eines 
Wasserbaues selbst in dem Falle zu stören, wenn dieser unbefugter 
Weise errichtet wurde, so ist doch die vorliegende Streitigkeit 
eine von den politischen Behörden zu entscheidende. Nur die 
politische Behörde kann die vorliegende Angelegenheit in einer 
die öffentliche Wichtigkeit des Elements entsprechenden Weise 
lösen, eine volle Sicherheit gewährende Construction der (ab- 
gerissenen) Brücke gewähren, während mittels des Besitzstörungs- 
verfahrens nur der vorige gefahrdrohende Zustand wieder her- 
gestellt werden müsste.‘ Ueberhaupt haftet den gerichtlichen 
Erkenntnissen in Fällen dieser Art der Vorbehalt ihrer Durch- 
führbarkeit vom Standpunkte des (Gemeininteresse an, über 
welche die Verwaltungsbehörden zu entscheiden haben. So die 
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes vom 15. Juli 1879, 
2. 1873: „Der gerichtlichen Entscheidung können nur jene 
Streitigkeiten vorbehalten werden, bei denen es sich um die 
Wiederherstellung des gestörten Besitzes unvorgreiflich der 
Wahrung öffentlicher Rücksichten handelt,“ und vom 
10. Oktober 1876, Z. 11960: „Sollten im politischen Wege wider- 
sprechende Rechtsansprüche geltend gemacht werden, so bleibt 
die Feststellung derselben allerdings der gerichtlichen Cognition 
vorbehalten, allein die definitive Bestimmung der Be- 
nützungsart auf Grund des richterlichen Spruchs steht 
immer den politischen Behörden zu.“ Eine solche Arbeitstheilung 
zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde in Bezug auf die Ent- 
scheidung über den Inhalt von Parteiendispositionen und ihre
	        
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