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unbeachtet gelassen, sie hat auch den veränderten wirthschaft-
lichen Verhältnissen und der Entwicklung der Genossenschaften
wenig Rechnung getragen. Welche Unklarheit über das Wesen der
„Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht“ und der „Ge-
nossenschaft mit beschränkter Haftpflicht‘‘ auch heute noch viel-
fach anzutreffen ist, das ist nicht zum wenigsten bei den Er-
örterungen über das Reichsgesetz betreffend die Gesellschaften
mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892 zum Ausdruck ge-
kommen, konnte man doch selbst in juristischen Kreisen die
beiden Gesellschaftsformen verwechseln hören. Und doch, wie vor-
weg hervorgehoben werden mag: zwischen der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und der Genossenschaft — ganz gleich
welcher Haftung — besteht in rechtlicher und wirthschaftlicher
Beziehung die weitgehendste Verschiedenheit. Freilich beide Ge-
sellschaftsarten haben den Charakter der juristischen Person —
wenigstens glauben wir denselben in beiden Gesellschaftsformen
zu finden und jedenfalls haben sie die Rechte einer juristischen
Person — doch darauf beschränkt sich auch ihre Ueberein-
stimmung, im übrigen treffen wir nur auf Verschiedenheiten, von
denen die rechtlich und wirthschaftlich hervortretendste ist: Die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine Capitalgesellschaft
mit dem entsprechend geschlossener Mitgliederzahl, während
die Genossenschaft eine Personalgesellschaft ist ohne feste
Capital-Grundlage bei nicht geschlossener Mitgliederzahl.
Auf dieses letztere Moment muss das grösste Gewicht gelegt
werden, denn aus ihm erklärt sich hauptsächlich die Geschichte
der deutschen Genossenschaftsgesetzgebung, welche sich ganz
wesentlich von der der anderen Länder unterscheidet. Nach den
meisten ausländischen Gesetzen ist die Genossenschaft mehr
oder minder Capitalgesellschaft, was am deutlichsten in der Be-
zeichnung des französischen Gesetzes zum Ausdruck kommt:
sur les societes a capital variable — das veränderliche Capital ist
der springende Punkt. Eine Ausnahme macht das dem deutschen
.