Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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die ihren Gläubigern für deren reale Leistungen auch zunächst 
nur Versprechungen geben, ebenso wie es wieder zwischen ihnen 
und ihren Mitgliedern der Fall ist. Dort wie hier spielt sich der 
gleiche wirthschaftliche Process ab. 
Von diesem strengen wirthschaftlichen Standpunkte aus ist es 
nur consequent, wenn ScHULZE zunächst für die Feststellung der Haft- 
art durch das Gesetz mit Ausschluss der Wahl der Betheiligten 
eintritt. Das Gesetz ist für ihn der „Act des Gesammtwillens‘“, 
welches daher den Ausgleichungspunkt bieten muss für die wider- 
streitenden Sonderinteressen des Berechtigten und des Verpflich- 
teten, der Gesetzgeber soll die wirthschaftliche und rechtliche 
Natur des Verhältnisses prüfen und danach „die Haftbarkeit‘ der 
Betheiligten in einer Weise bestimmen, welche deren geschäft- 
liche Bedürfnisse mit den für den Verkehr im allgemeinen Inter- 
esse unerlässlichen Garantien in Einklang setzt“. Einheitliches 
Rechtsfundament und einheitliche Haftpflicht gehen für ScHuLzE 
Hand in Hand, und er findet eine Bestätigung seiner Ansicht 
im Handelsgesetzbuch: „Hier sehen wir — schreibt er — die 
einzelnen Arten der Handelsgesellschaften lediglich nach der Ver- 
schiedenheit der Haftpflicht in ihren Rechtsbegriffen bestimmt 
und streng auseinander gehalten.“ Gelangt Schutze aus recht- 
lichen Gründen zu der Forderung, dass der Gesetzgeber die Haft- 
pflicht der Mitglieder bei jedem privatrechtlichen Institut ein- 
heitlich und definitiv ordnet, so kommt er aus wirthschaftlichen 
Gesichtspunkten für die Personal-Genossenschaft zur unbe- 
schränkten Haftbarkeit”), da deren Unterlage die ökonomische 
?) Nach Scauıze's Auffassung entsprach die unbeschränkte Haftpflicht 
auch dem deutschen Charakter am meisten. GIERKE im 1I. Band seines 
deutschen Genossenschaftsrechts 8. 920 schreibt: „Auch im Obligationenrecht 
endlich ermöglicht die genossenschaftliche Structur der deutschen Körper- 
schaft eine organische Verbindung von Einheits- und Vielheitsrecht . 
In der Anwendung auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft zeigt uns 
z. B. das moderne Institut der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften 
die Durchführung dieser deutschrechtlichen Idee. Denn hier wird für den
	        
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