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die ihren Gläubigern für deren reale Leistungen auch zunächst
nur Versprechungen geben, ebenso wie es wieder zwischen ihnen
und ihren Mitgliedern der Fall ist. Dort wie hier spielt sich der
gleiche wirthschaftliche Process ab.
Von diesem strengen wirthschaftlichen Standpunkte aus ist es
nur consequent, wenn ScHULZE zunächst für die Feststellung der Haft-
art durch das Gesetz mit Ausschluss der Wahl der Betheiligten
eintritt. Das Gesetz ist für ihn der „Act des Gesammtwillens‘“,
welches daher den Ausgleichungspunkt bieten muss für die wider-
streitenden Sonderinteressen des Berechtigten und des Verpflich-
teten, der Gesetzgeber soll die wirthschaftliche und rechtliche
Natur des Verhältnisses prüfen und danach „die Haftbarkeit‘ der
Betheiligten in einer Weise bestimmen, welche deren geschäft-
liche Bedürfnisse mit den für den Verkehr im allgemeinen Inter-
esse unerlässlichen Garantien in Einklang setzt“. Einheitliches
Rechtsfundament und einheitliche Haftpflicht gehen für ScHuLzE
Hand in Hand, und er findet eine Bestätigung seiner Ansicht
im Handelsgesetzbuch: „Hier sehen wir — schreibt er — die
einzelnen Arten der Handelsgesellschaften lediglich nach der Ver-
schiedenheit der Haftpflicht in ihren Rechtsbegriffen bestimmt
und streng auseinander gehalten.“ Gelangt Schutze aus recht-
lichen Gründen zu der Forderung, dass der Gesetzgeber die Haft-
pflicht der Mitglieder bei jedem privatrechtlichen Institut ein-
heitlich und definitiv ordnet, so kommt er aus wirthschaftlichen
Gesichtspunkten für die Personal-Genossenschaft zur unbe-
schränkten Haftbarkeit”), da deren Unterlage die ökonomische
?) Nach Scauıze's Auffassung entsprach die unbeschränkte Haftpflicht
auch dem deutschen Charakter am meisten. GIERKE im 1I. Band seines
deutschen Genossenschaftsrechts 8. 920 schreibt: „Auch im Obligationenrecht
endlich ermöglicht die genossenschaftliche Structur der deutschen Körper-
schaft eine organische Verbindung von Einheits- und Vielheitsrecht .
In der Anwendung auf alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft zeigt uns
z. B. das moderne Institut der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften
die Durchführung dieser deutschrechtlichen Idee. Denn hier wird für den