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Leistungsfähigkeit des Menschen ist. Für den Einzelnen sei es
— soweit nicht ausdrückliche Einwilligung des Gläubigers dazu
komme -- als „unentbehrliches Fundament des wirthschaftlichen
Verkehrs festzuhalten“ dem Gläubiger gegenüber die ‚volle Ver-
antwortlichkeit, die unbeschränkte Haft mit dem ganzen Ver-
mögen“ zu übernehmen. Die Consequenz davon sei die solidare
Haftpflicht Mehrerer, denn dies folge aus der gemeinsamen Vor-
nahme des verpflichtenden Actes.
SCHULZE übersah keineswegs die sich aus der modernen Wirth-
schaftsentwickelung ergebende beschränkte Haftbarkeit, für ihn
war sie aber nur eine „von der Persönlichkeit abgezogene,
auf sachliche Gegenstände, meist bestimmte Capitalbeträge be-
schränkte Haft“ — es ist die „Capitalgenossenschaft mit der
ihrem Wesen einzig zusagenden beschränkten Haftpflicht“, die
wesentlichen Merkmale seien: ein bestimmtes zur öffentlichen
Kenntniss gebrachtes Capital und die völlige Entziehung des-
selben der Verfügung des Einzelnen.
Sodann prüfte ScHuLze, nachdem er so Verhältniss und Vor-
aussetzungen der beiden Haftarten dargelegt, welche der beiden
für die „Genossenschaften sich nach deren wirthschaftlichen
Charakter, nach der Lage der dabei zumeist Betheiligten ...
als angemessen ergibt“. Aus den ausführlichen Darlegungen
mag hier nur folgender Satz wiedergegeben werden, der aber
beweist, dass ein tiefes wirthschaftliches Verständniss SCHULZE
zur Annahme der unbeschränkten Haftpflicht führte und nicht
etwa Eigensinn oder „Fanatismus“. ScHULzE schreibt: „Wie für
die Vereinigung von Capitalisten zu den grossartigen Unter-
nehmungen die Zulassung der beschränkten Haft eine Lebens-
frage ist... so drängt bei Personal-Genossenschaften die
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ganzen Geschäftscomplex zwar in erster Reihe die Genossenschaft als solche
verhaftet, dahinter aber steht die persönliche, unbeschränkte und (wenn auch
durch vorerst antheilmässige Heranziehung gemilderte) solidarische Haft der
einzelnen Genossen.“