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Weiter bekämpfte Scruze das sächsische Gesetz dann vom
Standpunkte der Verfassung aus; in seiner „Gesetzgebung über
die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-
genossenschaft‘‘ weist er nach, dass die Regelung der gesetzlichen
Grundlage der Genossenschaft nach Art. 4 der Verfassung des
Norddeutschen Bundes Bundessache war, dass das sächsische
Gesetz vom 15. Juni 1868, insoweit es die Genossenschaften be-
traf, nicht weiter neben dem norddeutschen Bundesgesetze vom
4. Juli 1868 bestehen konnte, dass es ganz unhaltbar war, wenn
man inSachsen die beiden Gesetze neben einander für fortbestehend
erachtete ?). Durch Gesetz vom 25. März 1874 wurde dann auch
in Sachsen Abhilfe geschaffen und ein einheitlicher Rechtszustand
für die Genossenschaften hergestellt.
Endlich beschränkte SchuLzE seine Prüfung nicht auf die
formelle Seite, sondern er ging auch auf die materiellen Be-
stimmungen des sächsischen Gesetzes ein. Insbesondere traf seine
Kritik den Umstand, dass das Gesetz Gesellschaften, die den ver-
schiedenartigsten Zwecken dienten, im Wesentlichen einheitlich
regelte, dass es unter Genossenschaften auch Vereinigungen ver-
standen sehen wollte, bei denen die Mitgliedschaft von Anfang
an auf bestimmte Personen beschränkt ist — die also durchaus
keine Genossenschaft in dem hier in Rede stehenden Sinne sind.
Aus dieser Zusammenfassung ganz verschiedenartiger Gesellschaften
ergab sich dann, dass die gesetzlichen Bestimmungen für die
Genossenschaften theils nicht genügten, theils zu weit gingen.
Wie heute wohl nicht bestritten werden kann, mit Recht, ver-
warf SchuLzeE die Vorschriften des sächsischen Gesetzes über
die Geltendmachung der Haft, da es dem Statut für deren
Regelung vollkommene Freiheit liess; SchuLzE wies darauf hin,
dass dies zu einer Musterkarte von Statuten führen müsste —
9) Anderer Ansicht freilich SICHERER, „die Genossenschaftsgesetzgebung
in Deutschland“ S. 68.