Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Haftpflicht zu verbinden sei, hatte auch Goupschmwr noch nicht 
gegeben. Was in jenen Jahren als beschränkte Haftpflicht gelehrt 
wurde, was wir in dem bayerischen und sächsischen Gesetz finden 
stellte mehr oder weniger „Capitalgenossenschaften ohne Capital“ 
dar. Gleichwohl lassen die Verhandlungen in Nürnberg erkennen, 
dass man das Gefühl hatte, den richtigen Weg zu suchen und zu 
finden. Man hatte es aber damals zunächst mit der beschränkten 
Haft zu thun, wie sie das bayerische Gesetz aufwies und da- 
gegen erklärten sich die Genossenschaften mit aller Entschieden- 
heit, indem sie den Beschluss fassten: Der Vereinstag der deut- 
schen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften erklärt sich gegen 
die Personalgenossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, und spricht 
sich insbesondere gegen die dahin gehenden Bestimmungen des 
bayerischen Gen.-Ges. aus’!). Der Abschnitt des letzteren über 
die beschränkte Haft wurde in seiner ganzen Untauglichkeit dar- 
gelegt und von PröBsT, einem der tüchtigsten Kenner des Genossen- 
schaftswesens, der mit Bezug auf die beschränkte Haft im Allge- 
meinen sogar einen Beschluss nicht für rathsam hielt, um nicht der 
Möglichkeit vorzugreifen, eine Form zu finden, in der diese auch 
für die Genossenschaft verwerthbar werde — von Prögst, dem 
Vertreter bayerischer Genossenschaften wurde die beschränkte Haft- 
pflicht des bayerischen Gesetzes für „keinen Schuss Pulver werth‘“ er- 
klärt. So entschieden die Genossenschaften auf einem Vereinstage in 
Süddeutschland. Und noch etwas kommt für die Beurtheilung jenes 
Streites in Betracht, das, so wichtig es ist, in der heutigen Litera- 
tur kaum mehr Beachtung gefunden hat. Parısıus, der während der 
ganzen Genossenschaftsbewegung der getreue Gefährte ScHuLzE’s war, 
21) Der Beschluss wurde mit allen gegen eine Stimme gefasst, die des 
Dr. Herz aus Mannheim, der aber auch den Standpunkt einnahm, dass für 
die Creditgenossenschaften die unbeschränkte Haft als die geeignetere erschien; 
er liess sich wohl durch die Interessen der süddeutschen Marken-Consumvereine 
wesentlich bestimmen, übrigens gab er die Mangelhaftigkeit des bayerischen 
Gesetzes auch zu (Herz, Die Novellen und Anträge S. 136 ff.).
	        
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