Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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macht in den erwähnten Aufsätzen darauf aufmerksam. Die 
(zesellschaftsform der eingetragenen Genossenschaft stand in der 
öffentlichen Meinung so günstig da, „dass wiederholentlich freche Be- 
trüger die Plünderung reicher Leute in „eingetragenen Genossen- 
schaften“ versuchten. Wie viel leichter hätten sich Thoren in Genos- 
senschaften mit beschränkter Haft fangen lassen ? Wie viel grösserer 
Schaden wäre in jener Zeitdurch Genossenschaften mit beschränkter 
Haftpflicht angerichtet?“ und das Gleiche gilt für das Specula- 
tionsfieber der 70er Jahre. Liegt ces nicht auf der Hand, dass 
die jedenfalls noch in ihren Anfängen befindliche Bewegung leicht 
in Misscredit hätte gerathen können, wenn derselben es erleichtert 
worden wäre, gefährliche Wege einzuschlagen ? Gewiss dürfen 
die Interessen der Genossen mit Bezug auf die von ihnen zu 
übernehmenden Verbindlichkeiten nicht unterschätzt werden, aber 
ist nicht auch eine Schädigung eben dieser Interessen ebenso 
gut möglich, wenn man die Rechte der Gläubiger nicht genügend 
wahrt und damit den Credit der ganzen Bewegung in Frage 
stellte? Es handelte sich in erster Reihe darum den Genossen- 
schaften die geachtete Stellung zu erhalten, und diesem Ziele waren 
schlimmsten Falls auch Opfer zu bringen. 
Parısıvs hebt a. a. O. hervor, dass unter dem sächsischen 
Gesetz mit seiner beschränkten Haftpflicht die Consumvereine 
wie Pilze aus der Erde schossen, jedoch bald wieder eingingen. Wir 
haben selbst unter der beschränkten Haftpflicht des Genossenschafts- 
gesetzes vom 1. Mai 1889 eine ähnliche Erfahrung in der Rheinprovinz 
gemacht. Heute aber ist die Genossenschaftsbewegung so gefestigt, 
(lass sie derartige Krisen leicht übersteht, ohne dass ihr zum min- 
ddesten die Gefahr daraus erwächst durch gesetzliche Massnahmen 
eingeschränkt zu werden; in den 60er Jahren wäre diesandersgewesen, 
(la mussten die Leiter der Bewegung mitallen Mitteln dem häufigeren 
Vorkommen und der Ausbreitung solcher Zustände entgegenwirken, 
wollten sie nicht sich der Gefahr aussetzen, unter staatliche Auf- 
sicht zu geraten. Wie tief durchdrungen die Genossen-
	        
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