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enthielt diese Bestimmung freilich noch nicht, und ScHULZE sprach
sich daher gegen die so gewollte Regelung der beschränkten Haft-
pflicht mit aller Entschiedenheit aus ??), wozu noch kam, dass es
nach dem Entwurf den Mitgliedern freistand ($ 77), die Geschäfts-
antheile bei bestehender Mitgliedschaft herauszuziehen. Letztere
Bestimmung ist auch Gesetz geworden, in ersterer Beziehung ist der
Gesetzgeber den Beanstandungen in gewissem Grade gerecht ge-
worden. SCHULZE konnte sich freilich auch mit der solchergestalt
getroffenen gesetzlichen Regelung der beschränkten Haftpflicht
nicht befreunden °*), es fehlte ihm dabei die genügende Sicher-
heit für die Gläubiger und er fürchtete eine Erschütterung des
Credits. Da das österreichische Gesetz sich auf den Heidelberger
Juristentag berief, unterzog ScHuLzE bei dieser Gelegenheit auch
dessen Beschluss einer Critik und meinte, dass derselbe genau
betrachtet seinen Ausführungen gar nicht entgegenstehe ; „nicht
die Zulassung der beschränkten Haft an sich bei Genossenschaften
— schreibt er — greife ich an, sondern ihre Zulassung ohne die
nach der Sache und dem Stande der Gesetzgebung für den Rechts-
schutz der Gläubiger unerlässlichen Garantieen ?°). Und mindestens
an eine davon knüpfte auch der Juristentag seine Gestattung,
an das Vorhandensein eines jederzeit bestimmten und bekannten
Capitals. Weil es daran aber bei der Gattung von (Genossen-
schaften, für welche das Gesetz bestimmt ist, bei unseren Per-
sonal-Genossenschaften gebricht, und nur deshalb weise ich für
(diese die beschränkte Haft zurück“. Recht charakteristisch für
die Verschiedenheit der Auffassungen über die Haftpflicht bei
Gesellschaften zwischen heute und damals ist folgender Satz, der
sich auf die Haftpflicht der offenen Handelsgesellschaft bezieht;
23) Blätter für Genossenschaftswesen No. 27 ff. von 1872, als Abdruck
aus der „Deutschen Zeitung*.
24) No. 23 a. a. O. von 1873.
25) Ebenso äusserte sich Schutze auch bereits auf dem Allg. Vereins-
tag zu Leipzig 1868.