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zogene) Novelle wieder eingebracht; in der ersten Berathung über
die drei Anträge erklärte der Staatssecretär von SCHELLING, dass
der Bundesrath die Ausarbeitung einer Novelle zum (enossen-
schaftsgesetz beschlossen habe und fügte hinzu: „dass er die
Hauptursache der auf diesem Gebiete hervorgetretenen Miss-
stände in dem bisherigen System der ausnahmslosen Solidarhaft
der Genossenschaften erblickt und daher den Weg als einen
sehr beachtenswerthen erkennt, welchen der Antrag Freiherr von
MirsAcH betritt, indem er gemäss dem in Oesterreich geltenden
System electiv neben die Genossenschaften mit unbeschränkter
Solidarhaft solche mit beschränkter Solidarhaft setzen will“.
Der Reichstag konnte nur am 25. Mai 1881 die drei An-
träge dem Reichskanzler ‚als Material für die in Angriff genon-
mene Revision des Genossenschaftsrechts‘‘ überweisen.
Der nächste Genossenschaftstag zu Cassel (1881) ertheilte
SCHULZE die weitgehendste Ermächtigung für sein Vorgehen bei
der Revision des Gesetzes und billigte damit auch sein dem
Mirsac#’schen Antrage entgegengebrachtes wohlwollendes Ver-
halten.
Freiherr von MırsacH hatte bereits in der Generalversamm-
lung der Vereinigung der Steuer- und Wirthschaftsreformer vom
24. Februar 1881 einen den Bestimmungen des österreichischen
Gesetzes über die Genossenschaften mit beschränkter Haft naclı-
gebildeten Entwurf als Zusatznovelle des deutschen Genossen-
schaftsgesetzes empfohlen und begründete dies damit, dass der
Actiengesellschaft aus der Gründerperiode ein Makel anhafte, sich
in dem Kreise der Grossgrundbesitzer aber schwer Leute finden
würden, die bereit sein möchten einer Genossenschaft mit unbe-
schränkter Haft beizutreten. Am 28. April 1881 legte Freiherr
von MiırBacH diesen Entwurf — unterstützt von den Mitgliedern
der deutsch-conservativen Fraction — dem Reichstage vor°®). Wie
85) Ks mag hier ausdrücklich darauf verwiesen werden, dass SCHULZE