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bereits erwähnt wurde, überwies der Reichstag den Antrag, wie
die Schurze’sche Novelle vom 15. Mai dem Reichskanzler als
Material für die Revision des Genossenschaftsgesetzes.
ScHuLzE hatte bereits in den Blättern für Genossenschafts-
wesen (No. 6 bis 9 von 1881) zu dem MirsacH’schen Entwurf
Stellung genommen und zwar mit dem ausdrücklichen Bemerken,
um eine Verständigung anzubahnen, er wies darauf hin, dass er
bereits 1880 erklärt hatte nicht unbedingt jeder Haftbegrenzung
entgegenzutreten, sondern nur einer solchen, die in einer Be-
schränkung der Haftpflicht auf die Geschäftsantheile besteht.
ScHULzE stellte für die beschränkte Haftpflicht als unbe-
dingte Forderung die Annahme der Solidarität auf, mit der
Modifikation, dass an Stelle der unbeschränkten Haftung für Jie
Genossenschaftsschulden mit dem ganzen Vermögen die Be-
schränkung auf einen Höchstbetrag in fester Summe trat, er
wies auf das belgische und österreichische Gesetz als Vorbilder
hin. Anerkannte er aber die durch das letztere Gesetz getroffene
Regelung der beschränkten Haftpflicht, so protestirte er von
sich bereits in dem Neujahrsartikel der Blätter für Genossenschaftswesen von
1880 für Zulassung der Genossenschaften mit beschränkter Haft ausgesprochen
hatte. Da bis auf den heutigen Tag die conservative Partei es als ihr beson-
deres Verdienst betrachtet, dass die Genossenschaften mit beschränkter Haft-
pflicht Eingang in die Gesetzgebung gefunden haben, so erscheint es nicht über-
flüssig hier wiederzugeben, was GOLDSCHMIDT in seinem Buche „Erwerbs-
und Wirthschaftsgenossenschaften® S. 110 darüber schreibt: „Wenn der An-
tragsteller (Frhr. v. MırBAcH) selbst (Sten. Bericht IV. Legislaturperiode IV.
Session 1881 S. 1058) angibt, er habe den ganz neuen Gedanken angeregt,
neben den Genossenschaften mit Solidarhaft solche mit 'Theilhaft („Theilhaft-
genossenschaft“) einzuführen, so rührt weder der angeregte Gedanke von
ihm her, noch hat derselbe in Wahrheit den: bezeichneten Inhalt, vielmehr
sollen neben den bestehenden Genossenschaften mit modificirt solidarischer
aber unbeschränkter Haftbarkeit der Genossenschafter solche mit gleichfalls
modificirt solidarischer aber beschränkter Haftbarkeit der Genossenschafter
zugelassen werden, wie das aus dem Inhalt des eingebrachten Gesetzentwurfes,
sowie aus späteren Erörterungen, sogar des Antragstellers (a. a. O. S. 1089)
sich ergibt“. „Theilbaft“ und „beschränkte Solidarhaft“ wird auch heute noch
vielfach verwechselt.