Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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sicht gestellten Novelle. Aım 2. December 1882 kam im Reichs- 
tage noch einmal eine Interpellation ScauLze’s über den Stand der 
Angelegenheit zur Verhandlung, worauf der Staatssecretär von 
SCHELLING die Erklärung abgab, dass man den Gedanken sich auf 
eine Novelle zu beschränken, aufgegeben und den Erlass eines 
neuen (enossenschaftsgesetzes in Aussicht genommen habe. 
Sechs Jahre hat es noch gewährt, bis die Vorlage erfolgte. In- 
zwischen aber war dem Reichstag wieder bei den Verland- 
lungen über das Actiengesetz von der Revision des Genossenschafts- 
gesetzes Kenntniss gegeben, in der Begründung des Actienge- 
setzes heisst es bei Gelegenheit der Erörterung von Actiengesell- 
schaften mit zu geringem Capital. 
„Was inbesondere die Genossenschaften betrifit, so lässt 
sich zwar der Einwurf erwarten, dass durch die vorgeschlagene 
Erhöhung auch die Umwandlung von Genossenschaften in Actien- 
gesellschaften würde erschwert werden. Auch solche Erschwerung 
indessen wäre kein Nachtheil. Die genossenschaftliche Verbindung 
zu gemeinschaftlichem Geschäftsbetriebe und gleichen Geschäfts- 
zwecken ist in ihrem Wesen verschieden von der als Capitals- 
vereinigung organisirten Actiengesellschaft, und es ist sehr zu 
bezweifeln, ob für jene Ziele und für den Credit der Genossen 
die Form der Actiengesellschaft, namentlich mit geringerem 
Grundcapital, der Regel nach förderlich ist. Das Streben von 
(Genossenschaften nach Umbildung in Actiengesellschaften erklärt 
sich, soweit solche wirthschaftlich nicht gerechtfertigt ist, aus 
den Mängeln des Genossenschaftsrechts. Dadurch, dass eine 
Revision des letzteren diesen Mängeln, insbesondere den zu 
grossen Schärfen .der Solidarhaft?®) abhilft, wird man jenes 
Streben am richtigsten begrenzen.“ 
38) Die Bedenken der Regierungen gegen die ausschliessliche Zulassung 
der unbeschränkten Haft sind wohl wesentlich auf die grossen Zusammenbrüche 
einzelner Genossenschaften wie Düsseldorf, Rosswein, Stuttgart, Lauban zurück- 
zuführen.
	        
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