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sicht gestellten Novelle. Aım 2. December 1882 kam im Reichs-
tage noch einmal eine Interpellation ScauLze’s über den Stand der
Angelegenheit zur Verhandlung, worauf der Staatssecretär von
SCHELLING die Erklärung abgab, dass man den Gedanken sich auf
eine Novelle zu beschränken, aufgegeben und den Erlass eines
neuen (enossenschaftsgesetzes in Aussicht genommen habe.
Sechs Jahre hat es noch gewährt, bis die Vorlage erfolgte. In-
zwischen aber war dem Reichstag wieder bei den Verland-
lungen über das Actiengesetz von der Revision des Genossenschafts-
gesetzes Kenntniss gegeben, in der Begründung des Actienge-
setzes heisst es bei Gelegenheit der Erörterung von Actiengesell-
schaften mit zu geringem Capital.
„Was inbesondere die Genossenschaften betrifit, so lässt
sich zwar der Einwurf erwarten, dass durch die vorgeschlagene
Erhöhung auch die Umwandlung von Genossenschaften in Actien-
gesellschaften würde erschwert werden. Auch solche Erschwerung
indessen wäre kein Nachtheil. Die genossenschaftliche Verbindung
zu gemeinschaftlichem Geschäftsbetriebe und gleichen Geschäfts-
zwecken ist in ihrem Wesen verschieden von der als Capitals-
vereinigung organisirten Actiengesellschaft, und es ist sehr zu
bezweifeln, ob für jene Ziele und für den Credit der Genossen
die Form der Actiengesellschaft, namentlich mit geringerem
Grundcapital, der Regel nach förderlich ist. Das Streben von
(Genossenschaften nach Umbildung in Actiengesellschaften erklärt
sich, soweit solche wirthschaftlich nicht gerechtfertigt ist, aus
den Mängeln des Genossenschaftsrechts. Dadurch, dass eine
Revision des letzteren diesen Mängeln, insbesondere den zu
grossen Schärfen .der Solidarhaft?®) abhilft, wird man jenes
Streben am richtigsten begrenzen.“
38) Die Bedenken der Regierungen gegen die ausschliessliche Zulassung
der unbeschränkten Haft sind wohl wesentlich auf die grossen Zusammenbrüche
einzelner Genossenschaften wie Düsseldorf, Rosswein, Stuttgart, Lauban zurück-
zuführen.