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solide Creditbasis der Genossenschaften“, dass er 3. die Modifi-
cation der englischen Rechtsgrundsätze als „bedenkliche Er-
schütterungen der allein gesunden Üreditbasis“ bezeichne,
4. behauptet habe, man dürfe die Wahl der Haftpflicht nicht
freigeben, 5. es für unmöglich erachtet habe, mit beschränkter
Haftbarkeit eine sichere Creditbasis zu gewinnen. Wenn GoLD-
SCHMIDT zu dem ersten Streitpunkt sich gegen die Auffassung
Scuuze’s wendet, dass die Genossenschaften mit ausreichender
Capitalbildung Actienvereine werden könnten, so ist ihm darin
vollkommen beizustimmen, dass solche Actiengesellschaften die
Aufgaben der Genossenschaften nicht erfüllen könnten. Dies ist
aber auch von SchuLzE stets behauptet), der denn auch wieder-
holt darauf hingewiesen hat, dass an einem Orte, wo die Ge-
nossenschaft Actiengesellschaft geworden sei, der Boden für die
Entstehung einer neuen Genossenschaft sei. Die weiteren Aus-
39) Auf dem Allg. Vereinstage zu Stuttgart (1879) äusserte SCHULZE:
„Ich habe mich darüber gefreut, dass einzelne Vereine von der Personalhaft
zur Capitalhaft übergegangen sind, nachdem sie unter der Personalhaft so
viel eigenes Capital angesammelt haben, um sich auf dieses als Haftbasis
stützen zu können. So lange aber unsere Vereine auf der Solidarhaft der
kleinen Gewerbetreibenden beruhen. .“ SCHULZE freute sich also wohl über
diesen Erfolg der Personalhaft, durch welche unbemittelte Personen in den
Stand gelangt waren, die Bedingungen für die Betheiligung an einer Actien-
gesellschaft zu erfüllen, er erkannte aber auch (z. B. auf dem Allg. Vereins-
tage zu Cassel 1881) an, dass der Uebergang zur Actiengesellschaft „in so-
cialer Hinsicht durchaus nicht wünschenswerth* sei, und bei der Besprechung
der Umwandlung der Gewerbebank in Crefeld in eine Actiengesellschaft heisst
es 1886 in den Blättern für Genossenschaftswesen „Aber eines kann sie (die
Gewerbebank) von dem Augenblick ihrer Umwandlung an nicht mehr: die
ihr noch nicht: angehörigen Elemente aus der unbemittelten Volksklasse auf
den Standpunkt erheben, auf welchen die aus diesen Klassen früher ihr Bei-
getretenen gebracht zu haben, ihr grosses Verdienst ist. Nur eine Genos-
senschaft nimmt die ihr Angehörigen bei dieser Arbeit (Heraufarbeitung aus
dem Kleinen) gleich mit. Nur sie kann ... . die grosse ihr gestellte Aufgabe
der wirthschaftlichen Erziehung, der zumeist auf sie Angewiesenen in die
Hände nehmen. Mit diesem Theil der Aufgabe schliesst die Actiengesell-
schaft ab.“