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in dem künftigen Gesetz für die Genossenschaften mit beschränkter
Haft massgebend sein sollten. Wir führen dieselben nachstehend
in Kürze an:
1.
2.
3.
10.
Aeussere Unterscheidbarkeit von der Genossenschaft mit
unbeschränkter Haftbarkeit.
Publicität des Haftungsbetrages.
Haftung jedes Mitgliedes mit einer weiteren, der Höhe seiner
sämmtlichen Geschäftsantheile wenigstens gleichkommen-
den Garantiesumme.
. Subsidiäre Gestaltung der Garantiehaft nach Art der Schad-
losbürgschaft.
. Garantiehaft als modificirt solidare Haft.
. Blosse Deckungspflicht, keine directe Haftung.
. Freies Austrittsrecht der Mitglieder am Schluss des Jahres,
jedoch Auszahlung des Geschäftsantheils erst nach zwei
Jahren.
. Veräusserlichkeit und Vererblichkeit der Geschäftsantheile
nur innerhalb bestimmter enger Grenzen.
. Verbot des Ausscheidens mit einem oder mehreren Geschäfts-
antheilen.
Einberufung einer Generalversammlung, wenn die Hälfte des
auf die Geschäftsantheile eingezahlten Betrages verloren
gegangen ist.
Kurze Zeit nach dem GoLpscHhmipr’schen Buche erschien das
Buch Scuuıze’s „Material zur Revision des Genossenschaftsgesetzes‘“
(1883). Es ist dies gewissermassen sein Testament, das er kurz
vor seinem Tode mit Aufbietung aller Kraft ausarbeitete, da er
fühlte, dass er die Revision des Gesetzes nicht mehr erleben
würde. ScHuLzE starb am 29. April 1883. In diesem Buche legte
ScHuLzE auch seine Stellung zur beschränkten Haftpflicht dar;
er gibt die allmähliche Entwickelung seiner Anschauungen über
dieselbe, und fährt dann fort, nachdem er betont hat, dass es
sich jetzt nicht mehr um die Beschränkung der Haft auf die