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SCHULZE schliesst sich den von GoLoscumipt formulirten Haupt-
punkten an°?).
Nachdem nun eine allgemeine Uebereinstimmung in Betreff
der Zulassung der beschränkten Haftpflicht erzielt war, wollte es
das Schicksal, dass die Vereinigung, die sich zuerst officiell für
die beschränkte Haft ausgesprochen hatte, jetzt einen Beschluss
im entgegengesetzten Sinne fasste. Auf der Tagesordnung des im
Jahre 1886 zu Wiesbaden abgehaltenen Juristentages stand die
Frage: „Ist eine Beschränkung der Haftung der Mitglieder ein-
getragener Genossenschaften zu empfehlen ?“ Referent war Pro-
fessor Dr. Cosack, der zu einer Verneinung der Frage gelangte,
und ihm schloss sich die Abtheilung an, welcher der Gegenstand
überwiesen war.
Dieser Zwischenfall ist auf den Gang der Gesetzgebung
naturgemäss ohne jeden Einfluss geblieben, und es erübrigt daher
auch, hier weiter auf jene Verhandlungen einzugehen °?).
Inzwischen war im Reichsjustizamt der Entwurf eines neuen
Genossenschaftsgesetzes fertiggestellt, zu dessen Prüfung und Be-
gutachtung eine Sachverständigen-Conferenz einberufen wurde,
welche vom 15. bis 17. November 1887 tagte. Die Wünsche
dieser Commission fanden zum Theil Berücksichtigung und der
Bundesrath beschloss nun zunächst die Veröffentlichung des Ent-
wurfs zur allgemeinen Kenntnissnahme ; am 27. November 1888
wurde der Entwurf dem Reichstage vorgelegt. Der Bundesrath
stimmte den Beschlüssen des Reichstages zu und am 1. Maı 1889
vollzog der Kaiser das neue Genossenschaftsgesetz, welches am
1. October 1889 in Kraft getreten ist. Das neue Gesetz — und
42) Fast gleichzeitig aber unabhängig von ScHuLzes Schrift erschienen
die „Novellen und Anträge zum (enossenschaftsgesetz“ von Dr. J. H. Herz,
der sich gleichfalls für die Zulassung der beschränkten Haft im Sinne von
GOLDECHMIDT auseprach.
43) Vergl. über dieselben den Aufsatz von PaArısıus in No. 89 ff.
Blätter für Genossenschaftswesen von 1886,