Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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ebenso bereits die Entwürfe desselben — hat von der ausschliess- 
lichen Zulassung der unbeschränkten Haftart abgesehen; das 
Gesetz enthält sogar drei verschiedene Haftarten :: die unbeschränkte 
Haftpflicht, die beschränkte Haftpflicht und die unbeschränkte 
Nachschusspflicht ; letztere interessirt uns hier jedoch nicht, sie 
unterscheidet sich von der unbeschränkten Haftpflicht nur durch 
die Geltendmachung der Haftpflicht und ist aus einem Com- 
promiss im Reichstage über die Beibehaltung des sogen. Einzel- 
angriffs hervorgegangen. Wir haben es hier nur mit der Zu- 
lassung der beschränkten Haftpflicht zu thun. Hierüber heisst 
es in der Begründung des Gesetz-Entwurfs *): „Eine gesetzliche 
Ausschliessung der unbeschränkten Solidarhaft muss ausser Be- 
tracht bleiben. Es entspricht nicht nur dem historischen Ent- 
wickelungsgange der Genossenschaften und ist an sich rathsam, das 
Haftungsprincip, unter welchem dieselben zur Blüthe gelangt sind, 
beizubehalten, vielmehr ist und bleibt diese Haftungsart auch 
wirthschaftlich zweifellos berechtigt. Für einen grossen Theil 
der Genossenschaften wird die unbeschränkte Solidarhaft auch 
in Zukunft die unentbehrliche Grundlage ihres Credits bleiben ... 
Dagegen entspricht der absolute Zwang zu dieser einzigen Haft- 
form nicht mehr dem wirthschaftlichen Stand des Genossenschafts- 
wesens. Es gibt zahlreiche Genossenschaften, welche Credit nur 
in geringem Umfange beanspruchen. Consumvereine, Werk- 
genossenschaften, Magazinvereine und andere mehr... führen 
ihren Geschäftsbetrieb mit verhältnissmässig wenig fremdem 
Capital. Die unbeschränkte Solidarhaft ist hier ebenso unnöthig 
wie unnatürlich, weil der Einsatz, den jeder Einzelne mit seiner 
Person und seinem ganzen Vermögen leistet, ausser Verhältnis 
zu dem immer nur beschränkten Nutzen steht, den er in der 
en nn 
44) Entwurf eines Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirthschafts- 
genossenschaften nebst Begründung und Anlagen. Amtliche Ausgabe. Franz 
Vahlen, Berlin 1888 S. 52 ff. 
29*
	        
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