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über die Auseinandersetzung von grösster Wichtigkeit und Zweck-
mässigkeit ist, denn sie hält die Mitglieder bei eintretender Ueber-
schuldung von der Fahnenflucht zurück, sie hält die Mitglieder zu-
sammen, um in gemeinsamer Thätigkeit allmählich, die Ueber-
schuldung zu beseitigen. Und dies ist von ausserordentlichem
Werthe, denn es rettet die Genossenschaft vor dem Verfall in
Concurs®?).
Wenden wir uns nun zu dem Einfluss der gesetzlichen Zu-
lassung der beschränkten Haftpflicht auf die Entwicklung des
Grenossenschaftswesens.
Zunächst ist hervorzuheben, dass die Voraussage SCHULZE-
DeLıtzcn’s die Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht würden
auf dem gleichen genossenschattlichen Boden bleiben wie die mit
unbeschränkter Haftpflicht und mit diesen gemeinsam ihre sociale
Aufgabe verfolgen, sich erfüllt hat. Dank den zweckmässigen,
gesetzlichen Bestimmungen ist der genossenschaftliche Charakter
erhalten geblieben und finden wir im Allgemeinen beide Haftarten
in den Genossenschaftsverbänden vereinigt. Es sind nur Aus-
nahmen, dass Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht
Sonderverbände bilden, und es ist dies dann auch weniger auf
capitalistische als auf besondere wirthschaftspolitische Momente
zurückzuführen. So besteht z. B. der erwähnte Verband des
socialreformatorischen Genossenschaftswesens nur aus Genossen-
schaften mit beschränkter Haftpflicht, der Grund dafür liegt
dayin, dass die Gründer und Leiter dieses Verbandes gerade in der
beschränkten Haftpflicht die Möglichkeit einer allgemeinen Einführ-
ung genossenschaftlicher Geschäftsbetriebe erblickten, sie nahmen
an, dass die wohlhabenden Klassen sich zur Förderung der wirth-
schaftlich Schwachen mit diesen zu Genossenschaften mit be-
49) Leider hat der Gesetzgeber nicht dem Wunsche der Genossenschaften
nach gesetzlicher Regelung eines Umlageverfahrens ausserhalb des Concurses
entsprochen.