Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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um möglichst wohlfeil Backwaaren zu produciren; diese Genossen- 
schaften gehören also in gewissem Sinne zu den Üonsumver- 
einen. Ferner fallen darunter 12 Brennereien und ähnliche Ge- 
nossenschaften. So verbleibt denn für Handwerker und Arbeiter 
von den Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht nur eine 
Anzahl, die den Neugründungen mit unbeschränkter Haftpflicht 
etwa gleichkommt. Immerhin kann die beschränkte Haftpflicht 
in Zukunft der Entwickelung der Productivgenossenschaften 
günstig sein, doch sie ist durchaus nicht von hauptsächlicher 
Bedeutung, es kommen alle die Momente in erster Reihe ın Be- 
tracht, die wir bei den Rohstoff- und Magazinvereinen hervor- 
hoben, und weiter die Abneigung der Handwerker gegen die 
Productivgenossenschaften überhaupt, in deren Bildung sie ein 
Aufgeben der Selbständigkeit sehen. Auf die Arbeiter ist für 
diese Genossenschaft zunächst kaum zu rechnen, denn sie stehen 
unter dem Banne der dem Genossenschaftswesen durchaus feind- 
lich gesinnten Socialdemokratie, nur ausnahmsweise wird auch 
in nächster Zeit sich unter den Arbeitern das für diese in 
Gründung und Erhaltung schwierigste Genossenschaftsart erfor- 
derliche Material finden. 
Werkgenossenschaften sind mit beschränkter Haftpflicht über- 
haupt noch nicht entstanden. 
Auf landwirthschaftlichem Gebiet finden wir wohl eine grössere 
Anzahl von Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht, schwer- 
lich lässt sich aber behaupten, dass bisher die beschränkte Haft- 
pflicht zu einer erheblichen Vermehrung der landwirthschaft- 
lichen Genossenschaften beigetragen hat, diese Vermehrung in 
den letzten Jahren ist vielmehr auf die entstehende Erkenntniss 
der Bedeutung der Genossenschaften bei der landwirthschaft- 
lichen Bevölkerung und auf eine sehr rege Agitation für dieselben 
zurückzuführen. Ä 
Unter den Creditgenossenschaften haben wir wohl eine grössere 
Anzahl mit beschränkter Haftpflicht, gleichwohl wird nach allen
	        
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