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bisher gemachten Erfahrungen die beschränkte Haftpflicht auf
die weitere Ausbreitung der Creditgenossenschaften einen nennens-
werthen Einfluss kaum ausüben, sie wird hier wohl nur dazu
beitragen, hochentwickelte Genossenschaften mit bedeutendem
eigenen Vermögen als solche zu erhalten und vor dem Uebergang
zur Actiengesellschaft zu bewahren. Neugründungen von Credit-
genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht oder frühzeitigen
Uebergang zu dieser Haftart finden wir in der Regel nur dort,
wo der Zusammenbruch einer Genossenschaft die Bevölkerung
mit Furcht vor der unbeschränkten Haftpflicht erfüllt hat. Nie-
mals ist bei einer Creditgenossenschaft mit unbeschränkter Haft-
pflicht der Fall eingetreten, dass sie bei geordneter Leitung aus
‚Mangel an Credit sich hat auflösen müssen, bei Genossenschaften
mit beschränkter Haftpflicht hat sich dieser Fall schon wieder-
holt herausgestellt, vorsichtig halten sich die Gläubiger zurück
und die Reichsbank wie die Grossbanken stellen an die von der
Creditgenossenschaft mit beschränkter Haftpflicht zu bietende
Sicherheit grössere Anforderungen als bei einer Genossenschaft mit
unbeschränkter Haftpflicht, und es ist dies nur natürlich, da bei
Letzterer ein wohlhabendes Mitglied vielleicht mehr bedeutet als
ein Dutzend Millionäre bei der Genossenschaft mit beschränkter
Haftpflicht, deren Haftung doch immer nur bis zur Höhe der
Haftsumme geht.
Ein endgiltiges Urtheil über den Werth der beschränkten
Haftpflicht für die Creditgenossenschaften wird sich in der Praxis
allerdings erst bilden können nach einem umfangreichen Zu-
sammenbruche einer solchen Genossenschaft, der mit erheblichen
Verlusten für die Gläubiger begleitet ist, dann wird sich heraus-
stellen, ob das Vertrauen der breiten Masse des Volkes zur Ge-
nossenschaft mit beschränkter Haftpflicht das gleiche bleibt wie zu
der mit unbeschränkter Haftpflicht. Die begeisterten Anhänger
der beschränkten Haftpflicht weisen darauf hin, dass die Um-
wandlungen von der unbeschränkten .zur- beschränkten Haftpflicht