Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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bisher gemachten Erfahrungen die beschränkte Haftpflicht auf 
die weitere Ausbreitung der Creditgenossenschaften einen nennens- 
werthen Einfluss kaum ausüben, sie wird hier wohl nur dazu 
beitragen, hochentwickelte Genossenschaften mit bedeutendem 
eigenen Vermögen als solche zu erhalten und vor dem Uebergang 
zur Actiengesellschaft zu bewahren. Neugründungen von Credit- 
genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht oder frühzeitigen 
Uebergang zu dieser Haftart finden wir in der Regel nur dort, 
wo der Zusammenbruch einer Genossenschaft die Bevölkerung 
mit Furcht vor der unbeschränkten Haftpflicht erfüllt hat. Nie- 
mals ist bei einer Creditgenossenschaft mit unbeschränkter Haft- 
pflicht der Fall eingetreten, dass sie bei geordneter Leitung aus 
‚Mangel an Credit sich hat auflösen müssen, bei Genossenschaften 
mit beschränkter Haftpflicht hat sich dieser Fall schon wieder- 
holt herausgestellt, vorsichtig halten sich die Gläubiger zurück 
und die Reichsbank wie die Grossbanken stellen an die von der 
Creditgenossenschaft mit beschränkter Haftpflicht zu bietende 
Sicherheit grössere Anforderungen als bei einer Genossenschaft mit 
unbeschränkter Haftpflicht, und es ist dies nur natürlich, da bei 
Letzterer ein wohlhabendes Mitglied vielleicht mehr bedeutet als 
ein Dutzend Millionäre bei der Genossenschaft mit beschränkter 
Haftpflicht, deren Haftung doch immer nur bis zur Höhe der 
Haftsumme geht. 
Ein endgiltiges Urtheil über den Werth der beschränkten 
Haftpflicht für die Creditgenossenschaften wird sich in der Praxis 
allerdings erst bilden können nach einem umfangreichen Zu- 
sammenbruche einer solchen Genossenschaft, der mit erheblichen 
Verlusten für die Gläubiger begleitet ist, dann wird sich heraus- 
stellen, ob das Vertrauen der breiten Masse des Volkes zur Ge- 
nossenschaft mit beschränkter Haftpflicht das gleiche bleibt wie zu 
der mit unbeschränkter Haftpflicht. Die begeisterten Anhänger 
der beschränkten Haftpflicht weisen darauf hin, dass die Um- 
wandlungen von der unbeschränkten .zur- beschränkten Haftpflicht
	        
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