Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

-—- 460 ° — 
Dies System des Entwurfs bietet eine brauchbare Grundlage 
für die einheitliche Neugestaltung der Haftpflicht des Binnen- 
rheders und Binnenfrachtführers. Es ist jedoch nach zwei Richt- 
ungen erforderlich noch weiter zu gehen als der Entwurf, wenn 
ein wirklich den modernen Verkehrsverhältnissen genügender Aus- 
gleich zwischen den im Binnenschiffsverkehr schroff sich gegen- 
überstehenden verschiedenen Interessen gefunden werden soll. 
Es ist vor Allem an der Zeit mit der für ganz andere Verhält- 
nisse berechneten übermässig strengen Haftung des Frachtführers 
aus dem receptum zu brechen und die weitere Erforschung des 
dunkeln Gebiets der vis major hinfort der Rechtsgeschichte zu 
überlassen. Von dem Frachtführer sollte man nicht mehr fordern, 
als ein ordentlicher Frachtführer zu leisten überhaupt im Stande 
ist, d.h. — im Anschluss an die Fassung des Art. 395 — er 
hat zu haften für jeden Schaden, welcher durch Verlust oder Be- 
schädigung des Frachtguts seit der Empfangnahme bis zur Ab- 
lieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, dass ihn und die 
Schiffsbesatzung kein Verschulden an dem Verlust oder der Be- 
schädigung trifft. Bei der geminderten Haftung für Kostbar- 
keiten, Gelder und Werthpapiere nach H.G.B. Art. 395 Abs. 2 
hat es billigerweise zu verbleiben. Dagegen bedarf der Umfang 
der Haftung des Frachtführers für die Transportfähigkeit seines 
Fahrzeuges ausdrücklicher Klarstellung, weil der Entwurf diesen 
Punkt unklar lässt. Obwohl nämlich der Entwurf zu dem vom 
Schiffer handelnden $ 8 auf H.G.B. Art. 560 verweist, nimmt er 
doch Abstand von der Aufnahme der wichtigen Bestimmung 
dieses Artikels, wonach bei jeder Art von Frachtvertrag der Ver- 
frachter das Schiff in seetüchtigem Zustande zu liefern hat und 
dem Befrachter für jeden Schaden haftet, welcher aus dem mangel- 
haften Zustand des Schiffes entsteht, es sei denn, dass die Mängel 
aller Sorgfalt unerachtet, nicht zu entdecken waren. Der Entwurf 
begnügt sich vielmehr damit, in seinem erwähnten $ 8 den Art. 480 
des H.G.B. in abgeschwächter Fassung (‚der Schiffer hat vor 
Antritt der Reise darauf zu sehen, dass das Schiff in fahr- 
tüchtigem Zustande“ u. s. w. statt ‚der Schiffer hat ..... dafür 
zu sorgen“) wiederzugeben und in $ 57 die Haftung des Fracht-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.