Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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führers nach H.G.B. Art. 395 für ausgeschlossen zu erklären, 
wenn Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes aus einem 
mangelhaften Zustande des Schiffes entstanden sind, welcher aller 
Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken war (vgl. H.G.B. Art. 607 
Abs. 2). Hiernach hat es den Anschein, als wollte der Entwurf 
die Sorge für die Fahrtüchtigkeit des Schiffes nur zu den Ob- 
liegenheiten des Schiffers gerechnet wissen, und folglich den 
Schiffseigner für die Vernachlässigung dieser Dienstobliegenheit 
des Schiffers nach $$ 3 und 4 nur mit Schiff und Fracht haften 
lassen. Diesem Satze wäre jedoch mit Entschiedenheit zu wider- 
sprechen: er könnte nur schädigend auf die Entwickelung des 
Binnenfrachtverkehrs wirken, weil die vom Frachtführer unter 
seiner vollen persönlichen Verantwortlichkeit zu fordernde Stellung 
eines fahrtüchtigen Schiffs stets die erste stillschweigende Vorbe- 
dingung bleibt für die glückliche Ueberführung der ihm anver- 
trauten Güter an ihren Bestimmungsort. Es muss deshalb von 
dem Frachtführer verlangt werden, dass er für die Tüchtigkeit 
seines Schiffes die übernommene Frachtfahrt auszuführen, mit 
der mehrfach erwähnten Ausnahme, persönlich und unbeschränkt 
hafte. Die Beweislast wird zweckmässig im Gesetz selbst im An- 
schluss an die bisherige Rechtsprechung (R.O.H.G. Entscheidungen 
Bd. 23 S. 21 und Hanseatische Gerichtszeitung 1890 No. 28) in 
der Weise zu regeln sein, dass der Beweis, dass das Schiff in 
mangelhaftem Zustande seine Reise angetreten hat, denjenigen 
trifft, welcher darauf einen Anspruch gegen den Frachtführer 
gründet, während der Beweis, dass die Mängel aller Sorgfalt un- 
erachtet nicht zu erkennen waren, vom Frachtführer zu er- 
bringen ist. 
Das Gesetz wird aber auch Fürsorge zu treffen haben gegen 
mögliche Bestrebungen der Schiffseigner ihre volle Haftpflicht 
für Fahrtüchtigkeit ihres Schiffes durch Freizeichnung ganz zu be- 
seitigen oder doch zu beschränken, z. B. auf Haftung mit Schiff 
und Fracht. Keins von Beiden darf gestattet werden. Frei- 
zeichnung von Haftung für Fahrtüchtigkeit überhaupt würde 
gegen die guten Sitten verstossen, wie denn auch kein Schiffs- 
eigner im Stande sein würde, sich durch Versicherung zu decken
	        
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