Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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während andere Hindernisse der Erreichung des Lade- oder Lösch- 
platzes, z. B. Eis, zu Lasten des Frachtführers sind. Mindestens 
sollte gesagt werden, dass der Frachtführer, welcher wegen 
Platzmangels seinen Lade- oder Löschplatz nicht frei findet, im 
Uebrigen aber lade- oder löschbereit ist, gleichwohl die Anzeige 
der Lade- oder Löschbereitschaft machen darf, mit dem Erfolg, 
dass ihm die Zeit, während welcher er wegen Platzmangels. anzu- 
legen verhindert war, in die Lade- oder Löschzeit eingerechnet wird. 
Die bisher besprochenen Bestimmungen des Entwurfs, welche 
den Beginn der Lade- und Löschzeit regeln, beziehen sich nur 
auf im Ganzen verfrachtete Schiffe. Ist nur ein verhältniss- 
mässiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes 
verfrachtet, welchem zweckmässig der Fall eines Frachtvertrags 
über Stückgüter im Gewicht von 10000 kg oder mehr gleichge- 
stellt wird, oder stehen Stückgüter von geringerem Gewicht in 
Frage, so wird nach $$ 38—40, 55—55 die Anweisung des Lade- 
oder Löschplatzes nicht als der Regelfall behandelt, was sich 
dadurch erklärt, dass bei einer Mehrzahl von Absendern oder 
Empfängern die Anweisung des Lade- oder Löschplatzes seine 
Schwierigkeiten haben kann. Der Entwurf fasst in $$ 40 und 55 
nur die Möglichkeit ins Auge, dass einem Absender oder Empfänger 
die Anweisung des Lade- oder Löschplatzes ausdrücklich einge- 
räumt ist. Für diesen Fall gilt auch hier, was oben über den 
Platzmangel gesagt. Wünschenswerth wäre es auch im Fall der 
Verfrachtung eines verhältnissmässigen Theiles oder bestimmt 
bezeichneten Raumes eines Schiffes oder für Stückgüter von 
10000 kg und mehr nicht zu verlangen, wie es der Entwurf 
durch Verweisung auf $8$ 28 und 47 thut, dass für den Beginn 
der Lade- und Löschzeit die Ladebereitschaft am Ladeplatz 
und am Löschplatz vorhanden sein müsse, sondern sich einfach 
mit der anzuzeigenden Lade- und Löschbereitschaft zu begnügen. 
Für Stückgüter kommt diese Frage nicht in Betracht, weil, wie 
im Seerecht (Artt. 589, 605 H.G.B.), nach $$ 39 und 54 auf 
Aufforderung des Frachtführers ohne Verzug ihre ieferung be- 
ziehungsweise Abnahme zu bewirken ist. 
Ueberliegezeit und Wartezeit sind im Wesentlichen in Ueber-
	        
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