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während andere Hindernisse der Erreichung des Lade- oder Lösch-
platzes, z. B. Eis, zu Lasten des Frachtführers sind. Mindestens
sollte gesagt werden, dass der Frachtführer, welcher wegen
Platzmangels seinen Lade- oder Löschplatz nicht frei findet, im
Uebrigen aber lade- oder löschbereit ist, gleichwohl die Anzeige
der Lade- oder Löschbereitschaft machen darf, mit dem Erfolg,
dass ihm die Zeit, während welcher er wegen Platzmangels. anzu-
legen verhindert war, in die Lade- oder Löschzeit eingerechnet wird.
Die bisher besprochenen Bestimmungen des Entwurfs, welche
den Beginn der Lade- und Löschzeit regeln, beziehen sich nur
auf im Ganzen verfrachtete Schiffe. Ist nur ein verhältniss-
mässiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes
verfrachtet, welchem zweckmässig der Fall eines Frachtvertrags
über Stückgüter im Gewicht von 10000 kg oder mehr gleichge-
stellt wird, oder stehen Stückgüter von geringerem Gewicht in
Frage, so wird nach $$ 38—40, 55—55 die Anweisung des Lade-
oder Löschplatzes nicht als der Regelfall behandelt, was sich
dadurch erklärt, dass bei einer Mehrzahl von Absendern oder
Empfängern die Anweisung des Lade- oder Löschplatzes seine
Schwierigkeiten haben kann. Der Entwurf fasst in $$ 40 und 55
nur die Möglichkeit ins Auge, dass einem Absender oder Empfänger
die Anweisung des Lade- oder Löschplatzes ausdrücklich einge-
räumt ist. Für diesen Fall gilt auch hier, was oben über den
Platzmangel gesagt. Wünschenswerth wäre es auch im Fall der
Verfrachtung eines verhältnissmässigen Theiles oder bestimmt
bezeichneten Raumes eines Schiffes oder für Stückgüter von
10000 kg und mehr nicht zu verlangen, wie es der Entwurf
durch Verweisung auf $8$ 28 und 47 thut, dass für den Beginn
der Lade- und Löschzeit die Ladebereitschaft am Ladeplatz
und am Löschplatz vorhanden sein müsse, sondern sich einfach
mit der anzuzeigenden Lade- und Löschbereitschaft zu begnügen.
Für Stückgüter kommt diese Frage nicht in Betracht, weil, wie
im Seerecht (Artt. 589, 605 H.G.B.), nach $$ 39 und 54 auf
Aufforderung des Frachtführers ohne Verzug ihre ieferung be-
ziehungsweise Abnahme zu bewirken ist.
Ueberliegezeit und Wartezeit sind im Wesentlichen in Ueber-