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von Bruch“ und „frei von Leckage“ oder ähnlichen Clauseln
zu zeichnen, soweit er nach den $$ 58 und 72 des Entwurfs
daran noch ein Interesse haben könnte, wird man annehmen
dürfen. In den $$ 60 und 75 hat der Entwurf sich die Be-
stimmungen der Artt. 621 und 658 H.G.B. angeeignet, wonach
ım Zweifel für die Höhe der Fracht Maass, Gewicht oder
Menge der ausgelieferten Güter und wenn im Ladeschein Maass,
Zahl oder Gewicht angegeben ist, diese Angabe für die Berech-
nung der nach Maass, Zahl oder Gewicht bedungenen Fracht
entscheidend ist, auch dann, wenn der Ladeschein mit der Clausel
„Zahl, Maass und Gewicht unbekannt“ gezeichnet wird. Die
Zweckmässigkeit dieser Vorschrift auch für den Binnenverkehr
leuchtet obne Weiteres ein.
Der Inhalt des Ladescheins, wie er im H.G.B. Art. 414 vor-
geschrieben, wird in $ 69 durch Aufnahme der Bezeichnung des
Schiffs und Vermerk der Meldeadresse auf dem Ladeschein er-
weitert. Zur Ausstellung eines Ladescheins wird der Fracht-
führer, abweichend von Art. 413 H.G.B., verpflichtet. Dagegen
hat er das Recht, Aufgabe einer auf dem Ladeschein zu ver-
merkenden Meldeadresse zu verlangen, wenn der Ladeschein an
die Ordre einer Person gestellt wird, welche am Bestimmungsort
weder ihren Wohnsitz noch eine Niederlassung hat. Bei der
Meldeadresse ist ihm nach seiner Ankunft der Empfänger in
der Person des (nach H.G.B. Art. 305) legitimirten Inhabers des
Ladescheins aufzugeben. Auch diese zum Theil schon üblichen
Bestimmungen dienen der Vereinfachung und Sicherung des Ver-
kehrs.
Zu 7. In diesem Punkte ist in $ 96 die Haftung des Fracht-
führers für Reisegepäck im Wesentlichen in Uebereinstimmung
mit dem Seerecht (H.G.B. Artt. 674, 675) verordnet. Für das
Pfandrecht des Frachtführers an dem Gepäck verbleibt es bei
der Vorschrift des Art. 409.
Der fünfte Abschnitt ist der Haverei gewidmet und zwar
namentlich der grossen Haverei, denn der wesentlich negative
Begriff der besonderen Haverei bedarf eingehenderer Behandlung
nicht. Wenp schon für das Seerecht die Ansicht sich vertreten