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hältnissmässig zu dem Opfer, welches für die Errettung aus ge
meinschaftlicher Gefahr gebracht ist.
Eine empfehlenswerthe Richtigstellung ist es, wenn der Ent-
wurf in dem besprochenen Art. 84 ausdrücklich hervorhebt, dass
Güter, welche sich zur Zeit des Havareifalls in einem Leichter
Fahrzeuge befunden haben (H.G.B. Art. 720), nur unter der Vor-
aussetzung beitragspflichtig sind, dass sie sich mit dem Schiff in
Gefahr befunden haben.
Bei der dem Art. 708 H.G.B. entsprechenden Aufzählung
einzelner Havarie grosse-Fälle in $ 81 wird der für das Seerecht
praktisch wichtigste Havar:e grosse-Fall, das Einlaufen in einen
Nothhafen, nicht miterwähnt; er findet sich jedoch in $ 82 in
einer gegenüber dem Art. 708 No. 4 bedeutend abgeschwächten
Fassung. Es wird vermieden von dem Anlaufen eines Nothhafens
zu reden, sondern nur davon gesprochen, dass das Schiff genöthigt
wird, — d. h. durch eine drohende gemeinsame Gefahr — die
Reise zu unterbrechen und in einem Zwischenorte liegen zu
bleiben. Dann sollen nur die durch den Aufenthalt am Zwischen-
orte entstehenden Kosten und Schäden zur grossen Haverei ge-
hören und auch diese nur dann, wenn der Grund der Unter-
brechung selbst auf grosser Haverei beruht, insbesondere wenn
ein in Havarie grosse kommender Schaden des Schiffes selbst aus-
gebessert werden muss. Dadurch wird das Gebiet der Noth-
hafelung für die Binnenschiffahrt in zweckmässiger Weise so sehr
eingeschränkt, das künstlich geschaffene Havarien in dieser Richt-
ung kaum zu befürchten sind.
In $ 81 würde, wenn man sich entschliesst die Havariever-
theilung auch bei Rettung des Schiffs oder der Ladung eintreten
zu lassen, der Abs. 2, wonach bei Nichtabbringung oder Nicht-
hebung oder Reparaturunfähigkeit des abgebrachten oder ge-
hobenen Schiffs keine Havarievertheilung stattfinden soll, wegfallen
müssen.
Im Uebrigen wird man bei jener No. 3 des $ 81 zu beachten
haben, dass der entsprechende Fall des Handelsgesetzbuchs (Art.
708 No. 3) auf Strömen und Kanälen etwas anders verläuft als
auf See. Eine eigentliche Strandung, wie sie auf See als Ursache