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sondere Besatzung annimmt (s. die Nachweise bei EuRENBERG,
Beschränkte Haftung S. 227), nicht angeschlossen, sondern mit
der neueren englischen Praxis beide Schiffe als ein Schiff und
ihre Besatzung als die Besatzung eines Schleppzugs behandelt.
Aus diesem Gesichtspunkt ist allerdings bisher nicht mehr abge-
leitet worden, als dass der Rheder des geschleppten Schiffes mit
seinem Seevermögen auch für Collisionsschäden hafte, welche
durch ein Verschulden einer Person der Besatzung des Schleppers
verursacht worden sind. Es fragt sich aber, ob aus der Annahme
einer einheitlichen Besatzung des Schleppzuges nicht weiter zu
folgern ist, dass auch die Rhederei des Schleppers haftet für
einen Collisionsschaden, welcher durch Verschulden einer Person
der Besatzung des geschleppten Schiffes entstanden ist. Werden
von einem Schlepper mehrere Schiffe geschleppt, so würde die
Haftung sämmtlicher geschleppten Schiffe für Schäden, welche
auf das Verschulden einer Peison der Schlepperbesatzung zurück-
zuführen sind, nach dem vorhin angenommenen Satz einem Be-
denken kaum unterliegen können. Schwieriger ist die Frage, ob,
wenn von mehreren geschleppten Schiffen eines durch eine Person
seiner Besatzung die Schuld an dem Zusammenstosse trifft, auch
die anderen dem dritten Geschädigien mitverhaftet sind. Das
scheint auf den ersten Blick ungerecht, nicht aber aus dem Ge-
sichtspunkt, dass der Schleppzug ein Ganzes bildet und dass das
einzelne Schiff durch seine Einreihung in den Schleppzug sich
gezwungen sieht, das Schicksal und die Verantwor:lichkeit des
Schleppzugs Dritten gegenüber zu theilen. Diese Frage betrifft
Vorkommnisse, welche in der Binnenschiffahrt viel häufiger sind,
als bei der Seeschiffahrt, bei welcher Schleppzüge mit mehr als
einem geschleppten Schiff zu den Ausnahmen gehören. Ihre Lös-
ung wäre deshalb auch vor der Revision des Handelsgesetzbuchs
von praktischem Interesse.
Der sechste Abschnitt behandelt zugleich die Bergung und
Hülfeleistung. Bei der geringeren Bedeutung dieser Materie für
die Binnenschiffahrt ist der Entwurf bestrebt die Bestimmungen
des Handelsgesetzbuchs zu vereinfachen. Die Anfechtbarkeit des
Vertrags über Bergung und Hülfeleistung wegen erheblichen