Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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sondere Besatzung annimmt (s. die Nachweise bei EuRENBERG, 
Beschränkte Haftung S. 227), nicht angeschlossen, sondern mit 
der neueren englischen Praxis beide Schiffe als ein Schiff und 
ihre Besatzung als die Besatzung eines Schleppzugs behandelt. 
Aus diesem Gesichtspunkt ist allerdings bisher nicht mehr abge- 
leitet worden, als dass der Rheder des geschleppten Schiffes mit 
seinem Seevermögen auch für Collisionsschäden hafte, welche 
durch ein Verschulden einer Person der Besatzung des Schleppers 
verursacht worden sind. Es fragt sich aber, ob aus der Annahme 
einer einheitlichen Besatzung des Schleppzuges nicht weiter zu 
folgern ist, dass auch die Rhederei des Schleppers haftet für 
einen Collisionsschaden, welcher durch Verschulden einer Person 
der Besatzung des geschleppten Schiffes entstanden ist. Werden 
von einem Schlepper mehrere Schiffe geschleppt, so würde die 
Haftung sämmtlicher geschleppten Schiffe für Schäden, welche 
auf das Verschulden einer Peison der Schlepperbesatzung zurück- 
zuführen sind, nach dem vorhin angenommenen Satz einem Be- 
denken kaum unterliegen können. Schwieriger ist die Frage, ob, 
wenn von mehreren geschleppten Schiffen eines durch eine Person 
seiner Besatzung die Schuld an dem Zusammenstosse trifft, auch 
die anderen dem dritten Geschädigien mitverhaftet sind. Das 
scheint auf den ersten Blick ungerecht, nicht aber aus dem Ge- 
sichtspunkt, dass der Schleppzug ein Ganzes bildet und dass das 
einzelne Schiff durch seine Einreihung in den Schleppzug sich 
gezwungen sieht, das Schicksal und die Verantwor:lichkeit des 
Schleppzugs Dritten gegenüber zu theilen. Diese Frage betrifft 
Vorkommnisse, welche in der Binnenschiffahrt viel häufiger sind, 
als bei der Seeschiffahrt, bei welcher Schleppzüge mit mehr als 
einem geschleppten Schiff zu den Ausnahmen gehören. Ihre Lös- 
ung wäre deshalb auch vor der Revision des Handelsgesetzbuchs 
von praktischem Interesse. 
Der sechste Abschnitt behandelt zugleich die Bergung und 
Hülfeleistung. Bei der geringeren Bedeutung dieser Materie für 
die Binnenschiffahrt ist der Entwurf bestrebt die Bestimmungen 
des Handelsgesetzbuchs zu vereinfachen. Die Anfechtbarkeit des 
Vertrags über Bergung und Hülfeleistung wegen erheblichen
	        
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