— 45 —
letzteren Ausdruck ersetzt der $ 120 gemeinverständlicher durch
die Worte „in welchem die Forderung fällig geworden ist‘“.
Die Schaffung eines Schiffsregisters für Binnenschiffe, soweit
es nicht schon landesgesetzlich besteht, wird allgemein als ein
Bedürfniss anerkannt. Der Entwurf widmet diesem (Gegenstand
seinen neunten Abschnitt, welchem das Handelsgesetzbuch
Art. 432 ff. und das Reichsgesetz betr. die Nationalität der
Kauffahrteischiffe und ihre Befugniss zur Führung der Bundes-
flagge vom 25. Oktober 1867, bezw. 23. December 1888 zu
Grunde liegt. Die Grenze der Eintragungs-Berechtigung und
-Verpflichtung ist nach unten hinreichend weit gezogen, indem für
Dampfschiffe und andere Schiffe mit eigener Triebkraft (Motore)
eine Tragfähigkeit von mehr als 15000 kg, für sonstige Schiffe
eine Tragfähigkeit von mehr als 2000?kg als Grenze gesetzt
wird. In einigen deutschen Staaten, wie in Hamburg und Bremen,
bestehen bereits Register für Flussschiffe. Der Entwurf bestimmt
deshalb, dass Schiffe, welche bei seinem Inkrafttreten als Gesetz
bereits in ein landesgesetzliches Binnenschiffsregister eingetragen
sind, keiner erneuten Eintragung bedürfen und hinsichtlich
solcher Schiffe die bisherigen landesgesetzlichen Register als
Schiffsregister im Sinne des entworfenen (iesetzes zu gelten
haben ($ 130).
Verpfändung und Zwangsvollstreckung erfahren nur eine
einstweilige Regelung im zehnten Abschnitt. Die Vorschriften
desselben über die Verpfändung von Schiffen sollen allgemein
nur insoweit gelten, als die Landesgesetze darüber nicht be-
stimmen und die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung sollen
keine Anwendung leiden, wo landesgesetzlich die Schiffe in An-
sehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen
gehören, wie z. B. in Hamburg. Ueberdies wird ın Berück-
sichtigung der $$ 1196—1205 des ersten Entwurfs des bürger-
lichen Gesetzbuchs und des im Anschluss daran zu erwartenden
Reichsgesetzes über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche
Vermögen nur eine beschränkte Gültigkeitsdauer für diesen Ab-
schnitt in Aussicht genommen. Im Einzelnen ist gegen die ge-
troffenen Bestimmungen nichts zu erinnern.
Archiv für öffentliches Recht. 1X. 3. 32