Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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dles Flosseigenthümers und anderer Personen, unter welchen auch 
der Flössereiunternehmer zu verstehen ist, unberührt lässt, so- 
weit sie nach dem bürgerlichen Rechte begründet ist. Es liegt 
in der Natur der Sache, dass das dem Ersatzberechtigten nach 
Analogie des Schiffsgläubigers gewährte, mit den Wirkungen des 
& 41 der Concursordnung versehene Pfandrecht gegen jeden 
Dritten nur so lange verfolgbar ist bis das geflösste Holz an 
Land gebracht ist und damit das Floss als solches zu bestehen 
aufgehört hat. 
 Zweckmässig werden endlich die Bestimmungen über Bergung 
und Hülfeleistung auch auf Flösse, soweit thunlich, angewendet. 
Die Schlussbestimmungen im zwölften und letzten Abschnitt 
in $ 142 sind von grosser Bedeutung für die Leichterschiffahrt. 
Mehr als irgend ein anderes deutsches Stromgebiet wird durch 
dieselben der Verkehr auf der Elbe, in den Häfen und Canälen 
von Hamburg, sowie auf den Fahrten zwischen Hamburg, Altona 
und Harburg berührt. Als Leichterverkehr behandelt der Ent- 
wurf den Verkehr mit Schiffen, welche nur zu Fahrten innerhalb 
desselben Ortes bestimmt sind, indem es den Landesregierungen 
die Befugniss gewährt, solchen Fahrten die Fahrten zwischen be- 
nachbarten Orten gleichzustellen. Diese Gleichstellung besteht 
schon jetzt in vielen Beziehungen für Hamburg und Altona. 
Auch auf die Leichter und Schuten soll das vorliegende! Ge- 
setz Anwendung finden mit Ausnahme der S$ 15—19, welche die 
gesetzliche Vollmacht des Schiffers regeln, der vom Laden und 
Löschen handelnden 88 27 —56 und der auf den Ladeschein be- 
züglichen $$ 69—75. Die Beseitigung dieser Bestimmungen ist 
berechtigt, denn es bedarf ihrer für den Leichterverkehr nicht. 
Da die Leichterschiffer und Ewerführer nach dem Entwurf gesetz- 
lich ihrer bisher nach H.G.B. Art. 395 bestehenden schweren 
Haftpflicht theilweise enthoben werden, so dass für sie das Be- 
dürfniss nicht mehr vorhanden ist durch allgemeine Bedingungen, 
wie z. B. die sogen. Hamburg-Altonaer Ewerführerbedingungen, 
ihre Haftung auf ein erträgliches Maass zu beschränken, so sollte 
auch für sie das oben befürwortete Verbot ausgesprochen werden,
	        
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