Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

__ 37 — 
Berechnung zu Grunde zu legende Formel ist der zwischenstaat- 
lichen Rechts- und Verkehrsordnung zu entnehmen. Von hier aus 
gewinnt das Staatsoberhaupt erst bei Störungen der genossen- 
schaftlichen Friedensordnung, — von ihren leisesten Ablenkungen 
an bis zu den gröbsten Schwankungen — die völkerrechtlichen 
Voraussetzungen für die Unterbrechung der bisherigen vertrags- 
rechtlichen Verbindung. Mit gutem Grunde hält daher die Lehre 
daran fest, dass die landesherrliche Ausserkraftsetzung von Ver- 
trägen als Massregel der völkerrechtlichen Vertretung nur als 
Repressalie oder als Beginn des Abbruches der friedensrecht- 
lichen Beziehungen zulässig ist. Sie fällt im Verfassungssystem 
(les Deutschen Reiches nach Art. 11 Abs. 1 in den Rahmen der 
dem Kaiser zustehenden Regierungsacte, bei deren Vornahme der 
Kaiser weder an die Mitwirkung von Bundesrath und Reichstag 
(Gesetz), noch an die des Bundesrathes allein (Verordnung) ge- 
bunden sein kann. 
Ziehen wir aus dem Bisherigen die Summe und vergleichen 
wir die Ergebnisse unserer Untersuchung mit der Actenlage, so 
wird sich uns die Erkenntniss aufdrängen: Der nach verfassungs- 
mässiger Behandlung ratificirte und rite publicirte Handelsvertrag 
mit Oesterreich-Ungarn ist ohne gesetzliche Ermächtigung der Fac- 
toren, welche nach Art. 11 R.-V. Abs. 3 zu seiner reichsrechtlichen 
Activirung berufen sind, durchbrochen worden. Die Durch- 
brechung geschah durch Kaiserliche Verordnung „nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesraths“. Die Ausserkraftsetzung erfolgte 
nicht als Gegenmassregel gegen eine vom Auslande im Verhältniss 
zum Deutschen Reich verfügte feindliche Anordnung, nicht als 
Repressalie, sondern lediglich aus einseitiger freier Entschliessung 
der Reichsregierung, angesichts einer drohenden Vertheuerung der 
Futtermittel vorbeugende Massregeln zu treffen. 
Ist der Handelsvertrag jenen Vereinbarungen mit fremden 
Staaten beizuzählen, welche ihrem Inhalte nach im Sinne des 
Art. 11 R.-V. Abs. 3 in den Bereich der materiellen und formellen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.