Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 45 — 
brunn geschlossen worden. Der Umstand, dass durch die Con- 
vention einem Dritten Vortheile erwachsen, steht ihrer An- 
wendung nicht entgegen“. So betrachtet, erweisen sich als 
verbindlich die sogenannten Sustentationsreverse, durch welche 
sich solvente Personen der Behörde gegenüber verpflichten, be- 
stimmten dritten mittellosen Personen, welche auf eine Beamten- 
stellung aspiriren, für die Dauer der unbesoldeten Dienstleistung 
nöthigenfalls den Unterhalt zu gewähren, Verpflichtungserklärungen, 
die nach & 881 a. b. G.-B. als unwirksam behandelt werden müss- 
ten, wenn man annehmen wollte, dass sie auf Begründung einer 
privatrechtlichen Obligation gerichtet seien. 
Theilbarkeit des Gegenstandes. Die Theilbarkeit des Gegen- 
standes von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen ist, wo sich gesetz- 
liche Bestimmungen über dieselbe nicht aussprechen, zunächst vom 
Standpunkte ihrer Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Interesse, 
mit dem Zwecke, dem sie zu dienen haben, zu beurtheilen. Die 
Verpflichtung der Gemeinden zur Herstellung der nöthigen öffent- 
lichen Gemeindenanstalten innerhalb des Gemeindegebiets ist eine 
untheilbare. Darum stehen der staatlichen Aufsichtsbehörde alle 
Ziwangs- und Strafbefugnisse in vollem Umfange zu, gleichviel ob 
ein nöthiger Weg gar nicht begonnen, oder ob ein begonnener 
nicht oder in unzulänglicher Weise vollendet wurde. 
Oeffentliches Schadensersatzrecht. Oeffentlich-rechtlich ist 
das ganze Schadensersatzrecht, welches zur Ausgleichung vermögens- 
rechtlicher Nachtheile bestimmt ist, die dem Einzelnen aus der 
Vornahme staatlicher Hoheitsacte oder aus der Verletzung der dem 
Staat als Gemeinwesen dem Einzelnen gegenüber obliegenden 
rechtlichen Pflichten erwachsen. Soweit hier Schadensersatzpflicht 
des Staates besteht, ist Subject derselben der Staat als Subject 
staatlicher Herrschaft oder als Subject öffentlicher Pflichten. Die 
Ansprüche erwachsen nicht aus der privatwirthschaftlichen Stellung 
des Staates, sondern aus seiner Thätigkeit, mangelhaften Thätig- 
keit oder Unthätigkeit in Betreff der unmittelbaren Erfüllung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.