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brunn geschlossen worden. Der Umstand, dass durch die Con-
vention einem Dritten Vortheile erwachsen, steht ihrer An-
wendung nicht entgegen“. So betrachtet, erweisen sich als
verbindlich die sogenannten Sustentationsreverse, durch welche
sich solvente Personen der Behörde gegenüber verpflichten, be-
stimmten dritten mittellosen Personen, welche auf eine Beamten-
stellung aspiriren, für die Dauer der unbesoldeten Dienstleistung
nöthigenfalls den Unterhalt zu gewähren, Verpflichtungserklärungen,
die nach & 881 a. b. G.-B. als unwirksam behandelt werden müss-
ten, wenn man annehmen wollte, dass sie auf Begründung einer
privatrechtlichen Obligation gerichtet seien.
Theilbarkeit des Gegenstandes. Die Theilbarkeit des Gegen-
standes von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen ist, wo sich gesetz-
liche Bestimmungen über dieselbe nicht aussprechen, zunächst vom
Standpunkte ihrer Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Interesse,
mit dem Zwecke, dem sie zu dienen haben, zu beurtheilen. Die
Verpflichtung der Gemeinden zur Herstellung der nöthigen öffent-
lichen Gemeindenanstalten innerhalb des Gemeindegebiets ist eine
untheilbare. Darum stehen der staatlichen Aufsichtsbehörde alle
Ziwangs- und Strafbefugnisse in vollem Umfange zu, gleichviel ob
ein nöthiger Weg gar nicht begonnen, oder ob ein begonnener
nicht oder in unzulänglicher Weise vollendet wurde.
Oeffentliches Schadensersatzrecht. Oeffentlich-rechtlich ist
das ganze Schadensersatzrecht, welches zur Ausgleichung vermögens-
rechtlicher Nachtheile bestimmt ist, die dem Einzelnen aus der
Vornahme staatlicher Hoheitsacte oder aus der Verletzung der dem
Staat als Gemeinwesen dem Einzelnen gegenüber obliegenden
rechtlichen Pflichten erwachsen. Soweit hier Schadensersatzpflicht
des Staates besteht, ist Subject derselben der Staat als Subject
staatlicher Herrschaft oder als Subject öffentlicher Pflichten. Die
Ansprüche erwachsen nicht aus der privatwirthschaftlichen Stellung
des Staates, sondern aus seiner Thätigkeit, mangelhaften Thätig-
keit oder Unthätigkeit in Betreff der unmittelbaren Erfüllung der