Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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dass alle gerichtliche Hilfe, welche darauf ausgeht, die privat- 
rechtlichen Wirkungen eines formell zu Recht bestehenden hoheit- 
lichen Verwaltungsacts zu vernichten, in Wahrheit nicht civil-, 
sondern verwaltungsgerichtliche Rechtshilfe ist. 
Die Formen, in welchen die positiven Gesetzgebungen der 
einzelnen Staaten die Ausgleichung vermögensrechtlicher Nach- 
theile gegen Abirrungen der Thätigkeit ihrer Organe durch Haf- 
tung der mit organschaftlicher Thätigkeit betrauten Indivi- 
duen gewähren, sind mannigfaltige.. Ausgenommen von dieser 
Regelung ist der Fall, wo von einem Verhalten im Amte gar 
nicht mehr die Rede sein kann, und meist ist Voraussetzung, 
dass kein Weg für den nachtheilig Betroffenen besteht, die Ver- 
nichtung der schädigenden Amtshandlung oder eine ander- 
weitige Beseitigung der schädigenden Wirkungen des Verhaltens 
des Beamteten herbeizuführen, oder dass die Vernichtung den 
eingetretenen Schaden nicht mehr gutzumachen vermag. Die 
primitivste Form ist jene, welche die Ersatzleistung nur mittels 
Dienstbefehls der vorgesetzten Behörde herbeiführt. Es ist 
dies eine Form, welche dem Bedürfnisse des absolutistischen 
Staates am meisten entspricht. Das österr. Recht setzt dieselbe 
fest in Betreff der Ersatzpflicht des Vorderrichters für die 
Schädigung der Parteien durch begangene Nullitäten, für jene 
des militärischen Befehlshabers aus der Zulassung von Truppen- 
exzessen, des Steuerexecutors aus der rechtswidrigen Einhebung 
von Strafgebühren, aller öffentlicher Beamten aus der missbräuch- 
lichen Benutzung der ihnen kraft öffentlicher Pflicht beigestellten 
Staates unter privatrechtliche Normen im ganzen Umfang der Behauptung 
derselben Denjenigen auf, welche sie behaupten. Wofern es an einer aus- 
drücklichen Unterstellung der im Texte behandelten Fälle unter das Privat- 
recht mangelt, wird der geforderte Beweis hinsichtlich derselben nicht zu 
erbringen sein. Damit erklären sich die juristischen Verzerrungen, an 
welchen die sich mit diesem Beweise abmühenden gerichtlichen Entscheidungen 
leiden. 
4) Handbuch des politischen Verwaltungsdienstes von MAYRHOFER. 
Wien 1881, 3. Bd., $S. 980.
	        
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