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dass alle gerichtliche Hilfe, welche darauf ausgeht, die privat-
rechtlichen Wirkungen eines formell zu Recht bestehenden hoheit-
lichen Verwaltungsacts zu vernichten, in Wahrheit nicht civil-,
sondern verwaltungsgerichtliche Rechtshilfe ist.
Die Formen, in welchen die positiven Gesetzgebungen der
einzelnen Staaten die Ausgleichung vermögensrechtlicher Nach-
theile gegen Abirrungen der Thätigkeit ihrer Organe durch Haf-
tung der mit organschaftlicher Thätigkeit betrauten Indivi-
duen gewähren, sind mannigfaltige.. Ausgenommen von dieser
Regelung ist der Fall, wo von einem Verhalten im Amte gar
nicht mehr die Rede sein kann, und meist ist Voraussetzung,
dass kein Weg für den nachtheilig Betroffenen besteht, die Ver-
nichtung der schädigenden Amtshandlung oder eine ander-
weitige Beseitigung der schädigenden Wirkungen des Verhaltens
des Beamteten herbeizuführen, oder dass die Vernichtung den
eingetretenen Schaden nicht mehr gutzumachen vermag. Die
primitivste Form ist jene, welche die Ersatzleistung nur mittels
Dienstbefehls der vorgesetzten Behörde herbeiführt. Es ist
dies eine Form, welche dem Bedürfnisse des absolutistischen
Staates am meisten entspricht. Das österr. Recht setzt dieselbe
fest in Betreff der Ersatzpflicht des Vorderrichters für die
Schädigung der Parteien durch begangene Nullitäten, für jene
des militärischen Befehlshabers aus der Zulassung von Truppen-
exzessen, des Steuerexecutors aus der rechtswidrigen Einhebung
von Strafgebühren, aller öffentlicher Beamten aus der missbräuch-
lichen Benutzung der ihnen kraft öffentlicher Pflicht beigestellten
Staates unter privatrechtliche Normen im ganzen Umfang der Behauptung
derselben Denjenigen auf, welche sie behaupten. Wofern es an einer aus-
drücklichen Unterstellung der im Texte behandelten Fälle unter das Privat-
recht mangelt, wird der geforderte Beweis hinsichtlich derselben nicht zu
erbringen sein. Damit erklären sich die juristischen Verzerrungen, an
welchen die sich mit diesem Beweise abmühenden gerichtlichen Entscheidungen
leiden.
4) Handbuch des politischen Verwaltungsdienstes von MAYRHOFER.
Wien 1881, 3. Bd., $S. 980.