Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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unbelebten und lebenden Transportmittel *®). Einen Fortschritt zu 
Gunsten des Rechtsschutzes des Einzelnen bedeutet jene Regelung, 
welche nur die Zulässigkeit der gerichtlichen Verfolgung von dem 
Ausspruche der Disciplinarbehörde abhängig macht, eine Art Aus- 
lieferungsverfahren, Immunitätsaufhebung anordnet, alles übrige 
aber, wenn diese Erklärung vorliegt, den Civilgerichten überweist. 
Eine noch grössere Unbefangenheit der Entscheidung über die 
Vorfrage der Zulässigkeit der Verfolgung sichert die Berufung 
unabhängiger Gerichte des öffentlichen Rechts zur 
Fällung derselben. Das österr. Syndikatsgesetz betreffend schuld- 
hafte Handlungen richterlicher Beamten überträgt die Entschei- 
dung über die Ersatzpflicht richterlicher Beamten an die Gerichts- 
höfe II. Instanz und den obersten Gerichtshof und erklärt diese 
Entscheidung für unabhängig von einem vorangegangenen oder 
gleichzeitig ergehenden Erkenntniss des Disciplinargerichts. 
Ausserdem eröffnen die modernen Strafprozessordnungen den Weg 
des Adhäsionsverfahrens bei strafgerichtlichen Verhandlungen über 
Amtsdelikte. Die schrankenlose Zulassung von Schadensklagen 
aus Amtshandlungen vor Civilgerichten findet sich als ein höchst 
bedenkliches Institut selten. Vor welchen Gerichten immer solche 
Ersatzansprüche auszutragen sein mögen, so sind sie öffentlich- 
rechtliche. Sie entspringen aus dem Subjectionsverhältniss des 
Einzelnen, beziehentlich aus dem Anspruche auf die Respectirung 
des Inhalts und der Grenzen des Subjectionsverhältnisses des 
Einzelnen. Es muss deshalb vorliegen ein rechtswidriges gegen 
den Einzelnen gerichtetes Gebot oder Verbot, Verweigerung der 
Verwendung staatlicher Machtmittel zu Gunsten der Einzelnen 
in jenen Fällen, wo diesen ein Anspruch auf die 
Verwendung zuerkannt ist, Unterlassung der Verwen- 
dung in jenen Fällen, wo der Antrag des Anspruchs- 
berechtigten nicht Voraussetzung der behördlichen Action 
ist, ein damnum injuria datum, insoferne das handelnde staat- 
liche Organ bei der Vornahme einer Amtshandlung die körper-
	        
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