Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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liche Integrität, die Ehre oder das Vermögen der Einzelnen 
dolos oder culpos verletzt. Das sind auch die Voraussetzungen 
einer eventuellen Haftung des Staates für schuldhaftes Han- 
deln seiner Organe. Ohne die Forderung der Vernichtung oder 
der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruchs 
des Einzelnen gegenüber dem Staat geräth das Princip 
der Haftung des Staates und seiner Organe aus schädigenden 
Amtshandlungen in die Gefahr der Masslosigkeit. Dies zeigt die 
GHIERKE’sche Formulirung des Haftungsprincips, von welcher es 
nicht einmal sicher ist, ob sie nicht Anspruch auf Geltung de 
lege lata erhebt (a. a. O. 8. 794): „Wir werden auch dem Staat, 
den Gemeinden und allen anderen öffentlich-rechtlichen Körper- 
schaften eine privatrechtliche Ersatzverbindlichkeit für den Scha- 
den aufzubürden haben, den ihre Organe innerhalb ihrer Wirkungs- 
sphäre durch schuldhafte Verwendung oder Nichtverwendung 
öffentlicher Machtmittel anrichten.“ Diese Formulirung macht 
die ganze staatliche Verwaltung zum Gegenstande eines Privat- 
anspruchs. Sie schliesst beispielsweise die Klage nicht aus auf 
Ersatz von Vermögensschäden, welche den Einzelnen aus dem Inhalt 
eines ungeschickt abgeschlossenen Handelsvertrages erwachsen *?). 
Mora. Der Mora debitoris kommt auf dem Gebiete 
des öffentlichen Rechts eine mannigfaltige Bedeutung bei. Sie 
ist regelmässige Voraussetzung für den Eintritt der administra- 
tiven Zwangs- und Polizeistrafgewalt; bald zieht sie Rechtsver- 
wirkung nach sich. So sind nach einzelnen österr. Gemeinde- 
ordnungen Diejenigen, welche mit einer öffentlichen Gemeinde- 
abgabe oder mit der Legung der Rechnung über eine ihnen von 
der Gemeinde anvertraute Vermögensverwaltung im Rückstande 
sind, so lange die mora dauert, von der Betheiligung an den Ge- 
meindewahlen ausgeschlossen. Säumniss in der Entrichtung öffent- 
licher Abgaben begründet kraft gesetzlicher Bestimmung die Ver- 
4) Schärfer ist die Begrenzung der staatlichen Haftpflicht auf 
8. 797. 1. c.
	        
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