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pflichtung zur Entrichtung .von. Saumsalszinsen. Das österr.
Reichsgericht erklärt die Entrichtung von Verzugszinsen von
öffentlich-rechtlichen Ersatzforderungen für selbstverständlich
(HyE No.26). Wo behördliche Feststellung des Leistungsgegen-
standes erforderlich ist, ist die Bekanntgabe des Ergebnisses der
Feststellung an den Verpflichteten Voraussetzung für die mora.
Conventionalstrafe.. Etwas der Conventionalstrafe
Aehnliches findet sich in den Fällen der Kautionsbestellung für die
Erfüllung freiwillig übernommener öffentlicher Pflichten. Eisen-
bahnunternehmungen unterwerfen sich der Bestimmung der Con-
cession, derzufolge die staatliche Aufsichtsbehörde befugt sein soll,
einen zur Sicherstellung der übernommenen Pflicht der Beendi-
gung des Baues binnen bestimmter Frist hinterlegten Betrag bei
Ueberschreitung der Frist zu Gunsten des Staates für verfallen
zu erklären. Wir haben es hier mit einer Vermehrung der Zwangs-
mittel der Verwaltungsbehörden zu thun. Das Ver-
hältniss ist ein Ööffentlich-rechtliches.
Solidarische, correale Haftung. Die verschiedenen Formen
der Haftung kehren auch hier wieder. Gesammthaftung theils in
Folge von Verpflichtungserklärungen der Parteien, theils in Folge
der Untheilbarkeit des Gegenstandes, endlich kraft ausdrücklicher
gesetzlicher Bestimmung. Das österr. Gesetz über die Formen
der Einhebung der Verzehrungssteuer vom Fleisch ausserhalb der
geschlossenen Orte erklärt als die vornehmlich anzustrebende Form
die mit den fleischsteuerpflichtigen Gewerbsunternehmern oder mit
der Majorität zu vereinbarende Contingentirung der Steuer-
summe. Es erscheint hiedurch die Möglichkeit begründet die
Correalhaftung bestimmter solventer Gewerbsunternehmer zu sti-
puliren°°). In Folge der Untheilbarkeit der Leistung haften mehrere
Personen, denen eine Eisenbahnconcession zusammen verliehen
wird, für die Erfüllung der concessionsmässigen Pflichten in soli-
50%) Vgl. den Artikel, Abfindung und Verpachtung IIIa von MeıseL im
Oesterreichischen Staatswörterbuch.