Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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pflichtung zur Entrichtung .von. Saumsalszinsen. Das österr. 
Reichsgericht erklärt die Entrichtung von Verzugszinsen von 
öffentlich-rechtlichen Ersatzforderungen für selbstverständlich 
(HyE No.26). Wo behördliche Feststellung des Leistungsgegen- 
standes erforderlich ist, ist die Bekanntgabe des Ergebnisses der 
Feststellung an den Verpflichteten Voraussetzung für die mora. 
Conventionalstrafe.. Etwas der Conventionalstrafe 
Aehnliches findet sich in den Fällen der Kautionsbestellung für die 
Erfüllung freiwillig übernommener öffentlicher Pflichten. Eisen- 
bahnunternehmungen unterwerfen sich der Bestimmung der Con- 
cession, derzufolge die staatliche Aufsichtsbehörde befugt sein soll, 
einen zur Sicherstellung der übernommenen Pflicht der Beendi- 
gung des Baues binnen bestimmter Frist hinterlegten Betrag bei 
Ueberschreitung der Frist zu Gunsten des Staates für verfallen 
zu erklären. Wir haben es hier mit einer Vermehrung der Zwangs- 
mittel der Verwaltungsbehörden zu thun. Das Ver- 
hältniss ist ein Ööffentlich-rechtliches. 
Solidarische, correale Haftung. Die verschiedenen Formen 
der Haftung kehren auch hier wieder. Gesammthaftung theils in 
Folge von Verpflichtungserklärungen der Parteien, theils in Folge 
der Untheilbarkeit des Gegenstandes, endlich kraft ausdrücklicher 
gesetzlicher Bestimmung. Das österr. Gesetz über die Formen 
der Einhebung der Verzehrungssteuer vom Fleisch ausserhalb der 
geschlossenen Orte erklärt als die vornehmlich anzustrebende Form 
die mit den fleischsteuerpflichtigen Gewerbsunternehmern oder mit 
der Majorität zu vereinbarende Contingentirung der Steuer- 
summe. Es erscheint hiedurch die Möglichkeit begründet die 
Correalhaftung bestimmter solventer Gewerbsunternehmer zu sti- 
puliren°°). In Folge der Untheilbarkeit der Leistung haften mehrere 
Personen, denen eine Eisenbahnconcession zusammen verliehen 
wird, für die Erfüllung der concessionsmässigen Pflichten in soli- 
50%) Vgl. den Artikel, Abfindung und Verpachtung IIIa von MeıseL im 
Oesterreichischen Staatswörterbuch.
	        
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