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dum. Gesetzliche Solidarhaft für die richtige Stempelung einer
Urkunde obliegt nach österr. Recht den unterfertigenden Parteien,
dem bei der Ausstellung der Urkunde intervenirenden Richter,
Notar, Anwalt. Für die Kosten des Strafverfahrens haften die
Erben des nach Rechtskraft des Erkenntnisses verstorbenen Ver-
urtheilten nur cum bonis hereditatis.
Ort und Zeit der Leistung. Es hängt mit dem Wesen
der Verbindlichkeit zusammen, gilt also auch von der öffentlich-
rechtlichen, dass sie erfüllt werden kann nur durch Leistung des
geschuldeten Gregenstandes am richtigen Orte und zur richtigen
Zeit. Von grosser praktischer Bedeutung ist hier das Verhältniss
der stationes fisci. Ungeachtet der rechtlichen Einheit des
Staates, gilt eine auf Geld gerichtete Abgabenpflicht aus Gründen,
welche in der Organisation des staatlichen Kassenwesens liegen,
nicht getilgt, wenn sie an eine unrichtige Kasse abgeführt wird.
Den Geschäftsstunden des Privatverkehrs entsprechen hier die
Amtsstunden, dem kaufmännischen Domizile das Kassenlokale.
Der staatliche Beamte ist nach Schluss der Amtsstunden nicht
mehr verpflichtet, unter Umständen nicht einmal befugt, Erfüllung
anzunehmen. Ist die öffentliche Geldschuld eine Bringschuld,
dann kann umgekehrt der Verpflichtete die Uebergabe an einen
zum Inkasso abgesendeten Beamten, von dem Falle der Zwangs-
eintreibung abgesehen, ablehnen.
Folgen der Nichterfüllung. Wo sich nachtheilige Rechts-
folgen an die Nichterfüllung knüpfen, gelten dieselben, von ent-
gegengesetzten Bestimmungen abgesehen, gleichmässig auch im
Falle bloss theilweiser oder nicht gehöriger Erfüllung. Die Vor-
aussetzung für ein executives Vorgehen gegen den zur Errichtung
einer Volksschule verpflichteten Schulverband ist auch dann gegeben,
wenn das als Schule beigestellte (rebäude den gesetzlichen Bestim-
mungen über die Beschaffenheit von Schulgebäuden nicht entspricht.
Umwandlung des Leistungsgegenstandes. Eine Umwand-
lung der ursprünglich geschuldeten Leistung in eine andere findet