Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 505 — 
statt zu Gunsten wie auch gegen den Staat. Wo vertretbare 
Sach- oder Dienstleistungen geschuldet werden, tritt in der Regel 
nach fruchtlos gegenüber dem Verpflichteten geübten Zwange die 
Befugniss für die zuständige Behörde ein, die geschuldete Leistung 
wenn sie nicht von vornherein blosse Geldleistung ist, durch andere 
Personen vollziehen zu lassen, und die Kosten von dem Verpflich- 
teten einzutreiben. Für diese Beischaffung der geschuldeten 
Leistung auf Kosten des Verpflichteten gelten aber nicht die 
Grundsätze der negotiorum gestio. Die verfügende Behörde darf 
über das Maass des Geschuldeten nicht hinausgehen. Der Ver- 
pflichtete kann im Zwangswege zum Ersatze einer seine Pflicht 
überschreitenden Herstellung nicht verhalten werden, möchte ihm 
dieselbe auch zum offenbaren Vortheile gereichen. Gegen Ueber- 
lastung ist Verwaltungsbeschwerde oder Klage statthaft. Eine 
Verwandlung des Schuldgegenstandes gegen den Staat findet statt 
in allen jenen Fällen, in welchen der Staat kraft gesetzlicher Be- 
stimmung dem Einzelnen für schuldhafte Verletzung eines ihm 
zustehenden Anspruchs auf eine Handlung oder Unterlassung 
Ersatz zu leisten hat. Auch die Thatsache, dass man es in 
diesen Fällen nur mit einer Verwandlung des Schuld- 
gegenstandes zu thun hat, spricht für Gleich- 
artigkeit des verletzten und des Surrogat- 
anspruchs und somit für die öffentlich-recht- 
liche Natur des letzteren), 
Hingabe an Zahlungsstatt. Eine datio in solutum findet 
statt, wenn der zu einer Leistung nach öffentlichem Recht Ver- 
pflichtete mit gesetzlich zulässiger behördlicher Bewilligung, an 
Stelle jener Leistung, welche die Behörde von ihm fordern 
darf, eine andere setzt. Was die öffentlich-rechtlichen Regress- 
forderungen der sogenannten Hilfsverbände einander gegenüber 
betrifft, so hängt es von den Bestimmungen über die Vermögens- 
502) So auch PraZar, drei Gutachten über die Reform des Admini- 
strativverfahrens S. 106, 107. 
Archiv für öffentliches Recht. IX. 4. 34
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.