Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

— 507 — 
durch die staatlichen Behörden, auf Anerkennung durch den Ein- 
zelnen entspringen könne, welcher der Geltendmachung jedes ihrem 
Inhalt widerstreitenden Anspruches entgegengesetzt werden kann, 
ob also die Verfügung materielle Rechtskraft besitze, ist eine 
ebenso bestrittene als auch mit Rücksicht auf eine bestehende Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit [mag diese durch besondere Gerichte oder 
wie dies in einzelnen Verwaltungsrechtssachen der Fall ist, durch 
Civilgerichte geübt werden] praktisch sehr wichtige Frage. Theo- 
retisch ist die Frage ganz zulässig, ob und in welchem Umfange 
re integra dasjenige, was durch eine formell rechtskräftige Ver- 
fügung geboten, verboten oder gewährt wurde, in Betreff seines 
rechtlichen Bestandes nicht mehr als fraglich behandelt werden 
darf, aus welchem Anlasse und in welchem Zusammenhange immer 
der Versuch zur Bestreitung der Rechtsbeständigkeit des Ver- 
fügten gemacht werden mag. Einerseits besteht die Möglichkeit, 
den Uebergang von der Rechtskraft der Entscheidungen zu jener 
der Verfügungen zu finden, indem man jeder Verfügung das Ur- 
theil des Verfügenden zu Grunde legt, dass sie dem Rechte ge- 
mäss ergehe. Es ergibt sich das Bedürfniss hiefür durch die 
Erwägung, dass die Scheidung zwischen Urtheil und Verfügung 
sich in vielen Fällen mit der erforderlichen Schärfe nicht ziehen 
lässt. Wenn andererseits mit dem terminus materielle Rechtskraft 
ausgedrückt werden will, dass das rechtskräftige Urtheil ein schlecht- 
hin oder in einem gewissen Umfange unantastbares Rechtsverhält- . 
niss begründe, so kommt auch Verfügungen die Fähigkeit zu, 
Rechtsverhältnisse zu begründen, in Betreff derer die Frage auf- 
geworfen werden kann, ob und in welchem Umfange sie unan- 
tastbar seien °!), 
  
  
51) Auch kann man billiger Weise die Frage aufwerfen, ob die formelle wie 
die materielle Rechtskraft, die Function des Urtheils, also eines logischen 
Schlusses sein könne, und nicht vielmehr wie die Gesetzeskraft Function eines 
staatlichen, auf das Urtheil bezüglichen, dessen Anerkennung und die Anerken- 
nung bestimmter Folgerungen aus demselben gebietenden staatlichen Impera- 
tivs sein müsse, wonach also auch die Verfügung solcher Kraft fähig könnte? 
34*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.