Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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Dass bestimmte Öffentliche Interessen einer unbedingten An- 
erkennung der materiellen Rechtskraft zu Gunsten des Einzelnen 
und zum Nachtheile dieser Interessen entgegenstehen, wurde be- 
reits oben auseinandergesetzt. Dagegen neigt die Gesetzgebung 
und die Praxis der Anerkennung der materiellen Rechtskraft einer 
Verfügung zu Gunsten des Staates zu. So darf der Anspruch 
des Staates aus einer formell rechtskräftigen und von unsanir- 
baren Nichtigkeiten freien, auf eine öffentlich-rechtliche Geld- 
leistung gerichteten Verfügung nicht mehr in Frage gestellt werden 
durch Erhebung der condictio indebiti. Ferner hängt es 
zum Theile mit der materiellen Rechtskraft der formell rechtskräf- 
tigen Verfügung zusammen, dass sie nicht durch Vindicationen, 
Besitzstörungs-, Restitutions-, Schadensersatzklagen auf einem 
Umwege ihrer Wirkung beraubt werden kann, möchten solche 
Klagen auch vor einem Verwaltungsgerichtshofe erhoben werden. 
Für die Giltigkeit und Wirksamkeit der Verfügung sind die 
hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen massgebend. Regel- 
mässig wird die Wirksamkeit nicht berührt dadurch, dass der 
Verfügende über die durch Gesetz an die Verfügungen geknüpf- 
ten Wirkungen im Irrthum sich befunden hat. 
Völlig unberührt bleibt auch das Wesen einer Verfügung, 
wenn zur Wirksamkeit des in derselben enthaltenen oder 
durch sie hervorgerufenen Imperativs erforderlich ist, dass Der- 
jenige, an den sich die Verfügung richtet, durch dieselbe gebunden 
sein wolle und dies ausdrücklich oder durch concludente Hand- 
lungen zu erkennen gibt: Sofern eine staatliche Willenserklärung, 
sei es in Folge ihrer inneren Bedeutung, sei es nach Massgabe 
der gesetzlichen Bestimmungen über ihre formalen Voraussetzungen, 
über die Form ihrer Anfechtung und ihre Wirkungen Verfügung 
ist, erscheint es unzulässig, sie als Offerte gegenüber einer nach- 
folgenden Subjection oder als Acceptation gegenüber einem vor- 
hergegangenen Ansuchen zu behandeln. Hält man an diesem 
Satze nicht fest, so gelangt man zu einer masslosen, praktisch
	        
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