Full text: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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schatz handelt, welche durch die Erklärung 
der Staatsverwaltung perfectgewordenist.“ 
Beschränkungen und Mängel des rechtsgeschäftlichen 
Willens. Dass auch der rechtsgeschäftliche Wille auf dem Gebiete 
des öffentlichen Rechts ein beschränkter sein, oder an Mängeln 
leiden könne, und dass die Wirkungen der Beschränkung und der 
Fehlerhaftigkeit sich nicht durchwegs mit jenen decken, welche 
privatrechtliche Normen für Rechtsgeschäfte aufstellen, wurde be- 
reits auseinandergesetzt. Den Gegensatz von Bedingung und Be- 
fristung verwendet die Entscheidung Nr. 1389 Bupw.: „Das 
belangte Ministerium hat allerdings erklärt, dass es die Berech- 
tigung der Gemeinde nur als eine bedingte anerkenne, allein es 
hat zu erkennen gegeben, dass es sich hiebei nicht um eine wirk- 
liche Bedingung, sondern nur um eine Zeitbestimmung handle, 
mithin nicht die Existenz, sondern nur die Geltendmachung und 
Verwirklichung des Rechtes der Gemeinde von der Erfüllung der 
an sie gestellten Anforderung abhängig sei“. Auf der Gegen- 
überstellung von Motiv und Bedingung beruht No. 4732 Bupw.: 
„Dass das Hammerwerk, um dessentwillen der Rechtsvorgänger 
der beschwerdeführenden Gesellschaft die Verpflichtung zur Er- 
haltung von 4 Brücken gegenüber der Obrigkeit übernommen hat, 
nicht mehr besteht, ändert an der Verpflichtung nichts, weil der 
Fortbestand des Betriebes mit der Uebernahme der Pflicht nicht 
in das Verhältniss der Bedingung gesetzt war. 
Causa. Was die Frage nach dem Einfluss der causa obli- 
gandi auf die Wirksamkeit von Verpflichtungserklärungen anbe- 
langt, so steht so viel fest, dass innerhalb der Grenzen, innerhalb 
welcher überhaupt öffentliche Pflichten wirksam freiwillig 
übernommen werden können, der Wille, sich zu verpflichten, eine 
ausreichende causa obligandi ist. Eine bedeutungsvolle Rolle spielt 
hier auch die Anerkennung als Verpflichtungsgrund, namentlich 
als Aeusserung der Dispositionsbefugniss der Parteien im admini- 
strativen und verwaltungsgerichtlichen Processe. Nr. 4732 Bupw.
	        
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