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meinen Rechtsgrundsatze, wonach bei zweiseitigen Verträgen die
Leistung Zug um Zug gefordert werden kann“,
Ansprüche quasi ex contractu. Ueber den problematischen
Begriff der obligationes quasi ex contractu ist hier nur so viel
zu bemerken, dass die Civilgerichte, um sich die Competenz zur
Entscheidung öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten zu sichern, des
eigenthümlichen Kunstgriffs bedienen, bestimmte Subjektionsver-
hältnisse als vertragsmässig zu behandeln, wobei ihnen selbstver-
ständlich erscheint, dass der Vertrag ein ausschliesslich privat-
rechtliches Rechtsinstitut sei. Die Construction der Expropriation
als eines Zwangskaufs ist bekannt. Dass die Verpflichtung des
Staates zur custodia über Sachen, die mit Beschlag belegt sind,
aus einer Art depositum hervorgehend angenommen wird, ist be-
reits oben gezeigt worden. Umgekehrt nimmt die verwaltungs-
gerichtliche Praxis keinen Anstand, aus der negotiorum gestio,
ferner aus dem Thatbestande der condictionen unter bestimmten
Voraussetzungen öffentlich- rechtliche Ansprüche hervorgehen zu
lassen.
Ansprüche aus Delicten. Nur der Vollständigkeit halber
wird hier, was niemals bezweifelt wurde, hervorgehoben, dass öffent-
lich-rechtliche Ansprüche aus Delicten hervorgehen können. Ab-
gesehen von den Strafansprüchen des Staates jeder Art und von
seinen Ansprüchen auf Beseitigung der Wirkungen delictischen
Handelns in ihren verschiedenen Formen ist hier zu erwähnen die
Haftung des Staates und seiner Beamten aus unerlaubtem Hand-
lungen der letzteren, soweit solche durch positives Recht aner-
kannt ist, die Haftung der Beamten aus deliktischen Handeln
gegenüber dem Staate und die diesen Verhältnissen nachgebildeten
Haftungsverhältnisse im Leben der öffentlichen Verbände.
Stellvertretung. Soweit das öffentliche Recht den Erwerb
öffentlich-rechtlicher Ansprüche der Subjieirten durch Parteihand-
lungen zulässt, wird in der Regel Stellvertretung zulässig
sein. Die Zulässigkeit der Stellvertretung im administrativen